Pedelec-Alkoholfahrt (2,02‰): MPU-negativ rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nebst Führerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung. Anlass waren eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec bei 2,02‰ und ein anschließend vorgelegtes negatives MPU-Gutachten. Das VG lehnte den Eilantrag ab, weil die Entziehung nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV aufgrund erwiesener Nichteignung offensichtlich rechtmäßig sei und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung komme es bei vorgelegtem Gutachten nicht an; aus dem Strafbefehl ergebe sich zudem keine bindende positive Fahreignungsbeurteilung.
Ausgang: Eilantrag gegen Fahrerlaubnisentziehung und Nebenanordnungen mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pedelec bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr begründet Zweifel an der Kraftfahreignung auch für fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge und rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.
Legt der Betroffene ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vor, hängt dessen Verwertbarkeit im Fahrerlaubnisverfahren grundsätzlich nicht davon ab, ob die behördliche Gutachtensanordnung rechtmäßig war, weil das Gutachtenergebnis eine neue eigenständige Tatsachengrundlage bildet.
Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien MPU-Gutachtens hinreichend sicher feststeht.
Eine strafgerichtliche Entscheidung entfaltet im Fahrerlaubnisrecht nach § 3 Abs. 4 StVG nur dann Bindungswirkung hinsichtlich der Fahreignung, wenn sich eine ausdrückliche und eindeutig erkennbare Eignungsbeurteilung aus den Urteilsgründen entnehmen lässt; das bloße Absehen von einer Entziehung nach § 69 StGB genügt nicht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Fahrerlaubnisentziehung überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, wenn sich die Entziehungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die Verkehrssicherheit erheblich betroffen ist.
Leitsatz
Eine Alkoholfahrt auf einem Pedelec mit einem Promillewert von 1,6 und mehr (hier: 2,02 Promille) liefert berechtigte Zweifel an der Karftfahreignung des Betroffenen für fahrerlaubinspflichtige Fahrzeuge, was eine Abklärung durch ein (medizinisch-psychologisches) Fahreignungsgutachten erfordert.Bei einem vorgelegten (negativen medizinisch-psychologischem) Fahreignungsgutachten kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung an, weil das Gutachten eine neue relvante Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Kraftfahreignung bildet.Einer strafrechtlichen Fahreignungsbeurteilung kommt nur Bedeutung für das öffentlich-rechtliche Fahrerlaubnisrecht zu, wenn sich aus der strafgerichtlichen Entscheidung die Beurteilung dieses Umstandes durch den Strafrichter eindeutig entnehmen lässt.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2025 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers nach §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinem wohlverstandenen Interesse dahingehend aus, dass er beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 7 K 7165/25 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2025 bezüglich Ziffern 1 und 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablieferung des Führerscheins) wiederherzustellen und bezüglich der Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung) anzuordnen.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nicht schon im Eilverfahren gegen die in Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung festgesetzten Verwaltungsgebühren (101 Euro) und Auslagen (4,20 Euro) wendet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre mangels vorgerichtlichen Aussetzungsantrages bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig.
2. Der - so verstandene - Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antragsgegner hat zunächst in formeller Hinsicht die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung hinreichend begründet. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass von Personen, die ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen, Gefahren ausgehen, und - wenn sie entsprechend aufgefallen sind - ein „erprobtes und bis zur polizeilichen Erfassung auch ein - lernpsychologisch betrachtet - `erfolgreiches´ Verhaltensmuster darstellen. Dem vorgelegten Fahreignungsgutachten vom 4. November 2025 sei zu entnehmen, dass die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit für weitere Trunkenheitsfahrten (im Straßenverkehr) nicht deutlich herabgesetzt werden könne. Den übrigen Verkehrsteilnehmer dürfe nicht zugemutet werden, dass der Antragsteller als charakterlich ungeeigneter Fahrzeugführer weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Damit wird deutlich, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und sie aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Ordnungsverfügung.
Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen weiterhin in aller Regel nicht allein den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahr-erlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit - auch sofort - realisieren. Daraus folgt zugleich, dass sich die Begründung einer Entziehungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 16 B 1100/12 -, und vom 16. August 2012 - 16 B 929/ 12 -, jeweils n.v.
b) Der Eilantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die in materieller Hinsicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende und maßgeblichen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Hier ergibt die Abwägung seines Interesses - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse- seine Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem Vollziehungsinteresse Vorrang einzuräumen ist. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die in der Hauptsache angefochtenen Regelungen aus der Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig; es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begründen.
aa) Die Entziehungsverfügung (Ziffer 1 Sätze 1 und 2 der Ordnungsverfügung) findet ihre Rechtsgrundlage im für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. nur vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 16 B 1149/25 -, juris Rn. 7 f.,
d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 27. November 2025, in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis insbesondere dann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen und Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen. Zu diesen eignungsausschließenden Krankheiten und Mängeln gehören nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3). Von einem eignungsausschließenden Alkoholmissbrauch ist auszugehen (Nr. 8.1), wenn ein Betroffener das Führen eines (Kraft-)Fahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. Nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs besteht eine (Kraft-)Fahreignung nur, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2).
§ 46 Abs. 1 FeV ermächtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller hinsichtlich seiner Alkoholproblematik bei der Behörde ein für ihn negatives medizinisch-psychologisches Gutachten (Ausstellungs- bzw. Versanddatum: 4. November 2025) vorgelegt hat. Dieses Gutachten durfte der Antragsgegner seiner Entscheidung über die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers zugrunde legen.
Mit Blick auf die (vorherige) behördliche Anordnung zur Beibringung dieses Gutachtens gilt Folgendes: § 46 Abs. 3 FeV enthält im Vorfeld einer Entziehungsentscheidung mit niedrigerer Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Nach dieser Norm finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde - wie gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2025 - an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Daraus ergibt sich zugleich, dass nach der Wertung des Verordnungsgebers ein solches Verhalten Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 10, unter Verweis auf: BR-Drs. 443/98 [Beschluss] S. 6; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 11 CS 24.454 -, juris Rn. 14.
Auch wenn ein Betroffener wegen einer Trunkenheitsfahrt rechtskräftig nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt wurde sind damit nicht per se die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FeV für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt. Aus dem Verhältnis dieser Norm zu § 46 Abs. 3 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV folgt, dass eine nur einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr lediglich Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gibt. Erst das Ergebnis einer solche Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar eine Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 11.
Eine solche medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers hat durch die R. in O. am 13. Oktober 2025 stattgefunden. Das erstellte Gutachten (Versanddatum: 4. November 2025) gelangte zu dem für ihn negativen Ergebnis, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Anlass hierfür war, dass der Antragsteller am 23. Mai 2025 nach dem Inhalt des Berichts des Polizeikommissariats X. vom 24. Mai 2025 gegen 16:00 Uhr von einer Fußstreife der Polizei in der Z.-straße (Fußgängerzone) von X. auf einem Fahrrad fahrend (Pedelec) angetroffen wurde. Die Beamten hielten ihn wegen des dort bestehenden Fahrradfahrverbots an und nahmen Alkoholgeruch in seiner Atemluft wahr. Nach einem auffälligen freiwillig durchgeführten Atemalkoholtest wurde der Antragsteller für die Entnahme einer Blutprobe ins Evangelische F. X. gebracht. Im Protokoll über die Entnahme / Sicherung von Körperflüssigkeiten vom 23. Mai 2025 mit dem Eintrag der Blutentnahme um 16:57 Uhr hat der Arzt eingetragen, dass der Antragsteller schwankte, seine Aussprache verwaschen war, die Stimmung/das Verhalten aufgeregt/euphorisch, sein Bewusstsein/Denkverlauf klar/orientiert, er beim Geh- und Drehtest stehen blieb und die Kehrtwende sicher war, er beim Test nach Romberg - 30 Sekunden schätzen - zu früh begann und tatsächlich eine Minute schätzte (und er aufhörte zu zählen), der Antragsteller beim Finger-Nase-Test die Finger an der Nase behielt, die Pupillen unauffällig und kein Tremor vorhanden war, und der Antragsteller deutlich durch Alkohol beeinflusst schien. De vom Rechtsmedizinischen Labor der Universitätsmedizin K. am 30. Mai 2025 für den Antragsteller erstellte Blutalkoholbefund weist einen Mittelwert von 2,02 Promille (Einzelwerte von 2,03, 2,02, 2,00 und 2,03 Promille) aus. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. Juli 2025 - rechtskräftig seit dem 31. Juli 2025 - wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr wegen der (Fahrrad-)Fahrt in X. am 23. Mai 2025 gegen 16:00 Uhr gemäß § 316 Abs. 1 StGB bei 2,02 Promille Blutalkohol (im Entnahmezeitpunkt 16:56 Uhr) zu einer Geldstrafe über 15 Tagessätzen zu je 60 Euro - insgesamt 900 Euro - verurteilt. Diese Fahrt war Anlass für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers ist auf Grundlage des der Fahrerlaubnisbehörde überreichten medizinisch-psychologischen Gutachtens mit hinreichender Sicherheit erwiesen. Dabei ist es in der Sache zunächst unerheblich, dass die Fahreignungszweifel der Behörde an den Fähigkeiten des Antragstellers wegen einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem fahrerlaubnisfreien Pedelec (motorisiertes Fahrrad) aufgetreten waren. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch bei einer Alkoholfahrt mit einem Fahrrad oder Ähnlichem die Behörde diesem Umstand mit Blick auf fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge nachzugehen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2024 - 11 CS 24.1484 -, juris Rn. 17 f., und vom 28. Juni 2024 - 11 CS 24.454 -, juris Rn. 14 und 19; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 1 M 148/22 -, juris Rn. 13, 29-38 und 42.
Nach dem Ergebnis des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens ist zu erwarten, dass er auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird; es liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen (Blatt 16 des Gutachtens).
Die Verwendung dieses Gutachtens erfordert nicht, dass die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 4. September 2025 ihrerseits rechtmäßig ist - wobei darauf hinzuweisen ist, dass seitens der Kammer auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung bestehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verwertbarkeit eines der Behörde beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Betroffene das Gutachten - wie hier - vorgelegt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass vonseiten der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis eines vorgelegten Gutachtens eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Einem Verbot der Verwertung eines überreichten Gutachtens steht zudem das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Führern von Fahrzeugen geschützt zu werden, die sich aufgrund (weiterer) festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris Rn. 30, und vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19.
Das vom Antragsteller der Behörde vorgelegte Gutachten ist zur Überzeugung des Gerichts und entgegen seiner Einwände - dazu sogleich - verwertbar. Dafür muss es in den wesentlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein. Die tragenden Ausführungen haben den Anforderungen zu genügen, die nach Nr. 2 Buchst. a) der Anlage 4a zur FeV an die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens geknüpft sind. Danach muss ein Gutachten insbesondere nachvollziehbar sein. Dies betrifft seine logische Ordnung (Schlüssigkeit) und erfordert sowohl die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde als auch die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Mit diesem Erfordernis ist nicht nur die Angabe eines bestimmten, die behördliche Fragestellung beantwortenden Ergebnisses gemeint, sondern die einzelfallbezogene Herausarbeitung anhand der erhobenen Befunde. Nur so ist es den Behörden (und ggf. den Verwaltungsgerichten) möglich, Fahreignungsgutachten der gebotenen - kritischen - Würdigung zu unterziehen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 11 ZB 24.2066 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 16 B 1229/12 -, juris Rn. 9.
Daneben gelten die allgemeinen beweisrechtlichen Maßstäbe zur Verwertbarkeit von Gutachten. Diese sind dann nicht verwertbar, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 9 L 1395/20 -, juris Rn. 39 f.
Diese Anforderungen erfüllt das vorgelegte Kraftfahreignungsgutachten.
Ausgehend von den durch den Antragsgegner zum Gegenstand der Begutachtung gemachten Fragen (Blatt 7 oben des Gutachtens) legt es als Voraussetzungen für eine günstige Prognose für die Kraftfahreignung des Antragstellers die Vorgaben der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen bei Alkoholmissbrauch (Blatt 4 f. des Gutachtens) zugrunde. Nach deren Ziffer 3.13.1,
Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Verkehrsblatt S. 110) Fassung vom 17. Februar 2021 (Verkehrsblatt S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (BGBl. I Nr. 11 vom 25. März 2022), abrufbar unter: https://bast.opus.hbz-nrw.de/frontdoor/deliver/index/docId/2664/file/Begutachtungsleitlinien+2022.pdf,
sind bei einem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen, die an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt. Im Fall des Alkoholmissbrauchs ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen. War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, kann sie nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn u.a. das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, und die vollzogene Änderung stabil und motivational gefestigt ist (Blatt 4 f. des Gutachtens).
Nach den Angaben des Antragstellers in der Begutachtung zu seinem Alkoholkonsum in Verbindung mit der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt und mit Blick auf die Trinkbiografie kann von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausgegangen werden. Die Alkoholisierung des Antragstellers (2,02 Promille) am 23. Mai 2025 ist durch das Rechtsmedizinische Gutachten der Universitätsmedizin K. vom 30. Mai 2025, auf dem auch der rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. Juli 2025 beruht, forensisch gesichert aktenkundig. Der gemessene Promillewert lässt sich fachwissenschaftlich weder mit den vom Antragsteller im Rahmen des Begutachtungsgesprächs angeführten Trinkmengen am 22. und 23. Mai 2025 noch mit seinen sonstigen Angaben zu seinem Alkoholkonsum erklären. Die Schilderungen des Antragstellers zu seinem früheren Alkoholkonsum wie auch seinem (seinerzeit) aktuellem Trinkverhalten lassen sich nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung in Übereinstimmung bringen.
Im Einzelnen führt das Gutachten aus (Blatt 15 des Gutachtens, dritter Absatz): Die Angaben des Antragstellers könnten nicht vollständig erklären, dass eine Alkoholverträglichkeit entwickelt worden sei, wie sie sich aus der Höhe der aktenkundigen Daten zu Blutalkoholkonzentration und Begleitumständen der Auffälligkeit ergebe. Der als überhöht zu bezeichnende Alkoholkonsum habe vom Antragsteller auch auf mehrfaches Nachfragen und nach Erklärungen zur Giftfestigkeit und Blutalkoholkonzentrationen nicht beschrieben werden können. Es sei davon auszugehen, dass Verdeckungstendenzen bestünden bzw. dass sich der Antragsteller nicht ausreichend realistisch mit seinen Verhaltensgewohnheiten auseinandergesetzt habe. Die Höhe der aktenkundigen Blutalkoholkonzentration lege ein problematisches Alkohol-Trinkverhalten nahe, da das Erreichen der aktenkundigen Blutalkoholkonzentration eine hohe Alkoholverträglichkeit voraussetze, zumal, wenn dann noch ein Fahrrad (zwei Räder, erfordert Balance) unfallfrei geführt werden könne. Eine hohe Alkoholverträglichkeit entstehe erst in der Folge eines allgemeinen erhöhten Alkoholkonsums. Die Abklärung der Bedingungen eines problematischen Alkoholtrinkverhaltens sei eine wichtige Voraussetzung für eine gefestigte Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle oder Behebung solcher Bedingungen zu sehen sei. Bezüglich der Gründe seines Konsums habe der Antragsteller kaum Angaben machen können. Aus den Angaben zu den Bedingungen für die Entwicklung des Alkoholtrinkverhaltens könne nicht nachvollzogen werden, durch welche persönlichen Gründe und Ursachen überhaupt eine problematische Alkoholbeziehung habe entstehen können. Eine selbstkritische Identifikation und Bewertung persönlicher Faktoren für die Akzeptanz allgemein hoher Trinkmengen können aus den Angaben des Antragstellers nicht abgeleitet werden. Insofern sei auch keine gefestigte Verhaltensänderung (des) Alkoholtrinkverhalten(s) als Grundvoraussetzung für die erfolgversprechende Vermeidung einer erneuten Alkoholfahrt gewährleistet. Weitere Voraussetzung für eine angemessene und gefestigte Verhaltensänderung sei eine realistische Selbsteinschätzung der Alkoholproblematik. Wegen der unzureichenden Auseinandersetzung könne jedoch die vorgetragene Selbsteinschätzung nicht sicher und eindeutig aus den Angaben zur Ausprägung des Alkoholtrinkverhaltens nachvollzogen werden. Deshalb könne aus fachlicher Sicht nicht entschieden werden, bis zu welcher Ausprägung sich eine Alkoholproblematik entwickelt habe. Entsprechend ließen sich die aufgrund der Alkoholproblematik erforderlichen Veränderungen nicht konkret bestimmen. Die (gemessenen) erhöhten Leberwerte ließen zusätzlich Zweifel an den Angaben zum derzeitigen Alkoholkonsum aufkommen. Soweit eine Veränderung im Alkohol Trinkverhalten angegeben worden sei, bestehe sie nicht als Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen bzw. Ursachen für die Entstehung und Aufrechterhaltung des erhöhten Alkoholkonsums. Der Antragsteller überschätze seine Kontrollmöglichkeiten bezüglich seines Alkoholkonsums ggf. seines Verzichts und sei sich der bestehenden Rückfallgefährdung in frühere Verhaltensgewohnheiten nicht ausreichend bewusst. Deshalb könne nicht begründet werden, dass die Verhaltensänderung stabil sei. Eine auf Dauer gefestigte Verhaltensänderung sei aber Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Vermeidung weiterer Auffälligkeiten. Aufgrund der Problemtiefe bzw. der Schwere der verbleibenden Restbedenken, wie der fehlenden Abstinenznachweise, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Problematik in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV für alkoholauffällige Kraftfahrer in ausreichendem Maße positiv beeinflusst werden könne.
Diese Einschätzung der psychologischen Gutachterin hält mit Blick auf die Beurteilungskriterien zur Kraftfahreignung bei Alkoholkonsum und auch im Übrigen den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen stand.
Der Antragsteller dringt mit seinen Einwänden gegen das Gutachten nicht durch. Soweit die Ziffer 3.13.2 der Begutachtungsleitlinie aufstelle, dass die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ nur unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden könne, führt dies nicht zum Erfolg des Eilantrags. Eine Abhängigkeit unterstellt die Gutachterin dem Antragsteller gerade nicht. Konkrete andere oder sogar neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die die monierten fachlichen Annahmen der Begutachtungsleitlinien zu Alkohol in Zweifel ziehen, benennt der Antragsteller nicht.
Die vom Antragsteller mit dem Eilantrag vorgelegte Ladung bei der D. zur Haaranalyse mag ein erster Schritt in Richtung Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sein, ändert aber an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nichts.
Die weitere Kritik, im Rahmen des Untersuchungsgesprächs sei nicht ausreichend auf seinen Vortrag eingegangen worden, und er sei bereits zu Anfang mit der Frage konfrontiert worden, welche Vorbereitungsmaßnahmen er ergriffen habe, was im hätte viel früher mitgeteilt werden müssen, verfängt nicht. Eine irgendwie bestehende „Beratungspflicht“ der bei einer Begutachtungsstelle tätigen Personen oder gar der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber, wie sie dem Antragsteller vorzuschweben scheint, besteht nicht.
Ohne dass es darauf ankommt, wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Gründen der Gefahrenabwehr nicht gehalten ist, die Zeitspanne für die Vorlage einer gebotenen Begutachtung allzu großzügig festzulegen. Die Frist hat sich namentlich nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung des geforderten Gutachtens bis zum 4. November 2025 und damit fast zwei Monaten gesetzt. Dies ist ausreichend.
Im Übrigen ergibt sich nichts für eine Voreingenommenheit der psychologischen Gutachterin. Eine betroffener Fahrerlaubnisinhaber ist gehalten, seine Gründe für eine etwaige ihm von der begutachtenden Person entgegengebrachte Voreingenommenheit stichhaltig aufzuzeigen. Dies hat der Antragsteller nicht getan.
Unabhängig davon, dass mit dem vorgelegten Fahreignungsgutachten eine neue relevante Tatsache vorliegt, ergibt sich auch mit Blick auf den - einem Urteil gleichstehende (§ 3 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StVG) - rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. Juli 2025 nicht, dass der Antragsteller kraftfahrgeeignet ist.
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Damit soll die dem Strafrichter (§ 69 StGB) wie auch der Behörde (§ 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, aufeinander abgestimmt werden. Die Behörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur gebunden, wenn eine solche auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und von demselben Sachverhalt auszugehen ist. Die Bindungswirkung greift nur, wenn die Behörde den Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder jedenfalls in den Urteilsgründen unk
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris Rn. 10 f.; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 11 CS 25.1412 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 16 B 1402/17 -, juris Rn 4.
Um den Eintritt einer Bindung prüfen zu können, verpflichtet § 267 Abs. 6 Satz 2 der Strafprozessordnung den Tatrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, obwohl dies - wie hier nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesichts der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316StGB) - in Betracht gekommen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 11 CS 25.1412 -, juris Rn. 14.
Mit Blick auf darauf steht § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG der verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Wenn das Strafgericht anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die hier grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, nur eine Geldstrafe und keine weitere Nebenstrafe verhängt, ist dies nicht Ausdruck einer stillschweigenden Bejahung der Fahreignung des Betroffenen. Daraus kann nicht auf eine vom Strafgericht bejahte Fahreignung geschlossen werden. Dies wäre nur der Fall, wenn das Urteil mit erforderlicher Klarheit erkennen ließe, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt des Vorfalls kein Eignungsmangel bestanden hat.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. September 2025 - 11 CS 25.1412 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2015 - 16 B 55/15 -, juris Rn. 8.
Dies ist den Gründen des Strafbefehls vom 12. Juli 2025 nicht zu entnehmen.
Mit Blick auf die durch das insgesamt nachvollziehbare Fahreignungsgutachten erwiesene Ungeeignetheit des Antragstellers war dessen Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen; ein Ermessen stand der Behörde - entgegen der seiner Ansicht - nicht zu.
Angesichts der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers auch im Übrigen nicht. Dass sein Interesse, die Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Die Fahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Betroffenen gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage - der Antragsteller gibt an, beruflich u.a. für Lieferfahrten sehr auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein - reichen. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Betroffene aber angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrags zum Schutz vor Gefahren für Leib, Leben und Eigentum anderer Personen hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2025 - 16 B 425/25 -, juris Rn. 9, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34.
bb) Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) begegnet wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ebenfalls keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Es kann aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins verbleibt. Andernfalls könnte er dazu verleitet sein, mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen und ggf. durch Vorzeigen ihrer Dokumente bei Verkehrskontrollen den Anschein einer wirksamen Fahrerlaubnis zu erwecken. Es liegt jedoch im schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit an der Sicherstellung der Straßenverkehrssicherheit, die Teilnahme des fahrungeeigneten Antragstellers am Straßenverkehr effektiv zu verhindern.
cc) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bezüglich der in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung angedrohten Festsetzung eines Zwangsgeldes ist ebenfalls unbegründet. Dies findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, sofern der Antragsteller seinen Führerschein nicht inzwischen bei der Behörde abgegeben hat; dadurch würde sich die Androhung erledigt haben. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
dd) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtkostengesetzes. Die Kammer legt hierbei zunächst den in der Hauptsache nach der Rechtsprechung des OVG NRW für nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzte Fahrerlaubnisse maßgeblichen Auffangstreitwert (5.000 Euro) zugrunde, der aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Ziffer 1.) kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts (Ziffer 2.) kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.