Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 731/11·09.08.2011

Gegenstandswertfestsetzung bei Klage auf laufende Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAnwaltsvergütung/GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte die Erhöhung des Gegenstandswerts für ein erstinstanzliches Klageverfahren wegen vollzeitiger Hilfe zur Erziehung. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert auf 8.928 € (Jahresbetrag von 744 € monatlich). Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht. Die Festsetzung folgt der Rechtsprechung, jährlich maximal den Jahresbetrag anzusetzen.

Ausgang: Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung wird stattgegeben; Gegenstandswert auf 8.928 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit bestimmen §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1, 33 Abs.1, 9 RVG i.V.m. §§ 52 Abs.1, 3 GKG die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache als Maßstab.

2

Bei Klagen im Kinder- und Jugendhilferecht auf laufende Leistungen ist der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag, als Gegenstandswert anzusetzen.

3

Bei einem Anspruch auf fortlaufende Hilfe zur Erziehung einschließlich Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ist der Gegenstandswert insbesondere anhand der monatlich erforderlichen Unterhaltsleistung zu bemessen und auf Jahresbasis zu begrenzen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs.9 RVG; ein Verfahren kann gebührenfrei sein, ohne dass Kostenerstattung angeordnet wird.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG§ 33 Abs. 9 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 8.928,- € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine entsprechende Heraufsetzung des Gegenstandswertes beantragt hat, hat Erfolg.

3

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i.V.m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der - anhand von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entwickelten und in Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges i.d.F. der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen niedergelegten - gerichtlichen Praxis wird dabei in Kinder- und Jugendhilferecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

4

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 12 E 1411/10 –, m.w.N.

5

Maßgeblich ist hier der Jahreswert. Mit dem Klageantrag aus der Klageschrift vom 5. Oktober 2010 wollte die Klägerin nämlich die zeitlich unbeschränkte Verpflichtung der Beklagten erreichen, ihr fortlaufend ab Antragstellung am 29. Juli 2010 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB XIII für ihr Enkelkind T.    zu erbringen. Die Beklagte hatte eine derartige Hilfe mit Bescheid vom 10. September 2010 abgelehnt. Ungeachtet des Grundes für diese Ablehnung, umfasst die begehrte Hilfe als Annex gemäß § 39 SGB XIII die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen sowohl im Hinblick auf die Kosten für den Sachaufwand als auch im Hinblick auf die Kosten für die Pflege und Erziehung. In dem notwendigen Unterhalt in Höhe von hier 744,- € monatlich spiegelt sich der Wert der begehrten Hilfe wieder. Der vom Verwaltungsgericht seiner Gegenstandswertfestsetzung zugrunde gelegte Zeitraum vom 29. Juli 2010 bis zum 30.November 2010 entspricht lediglich dem Teilzeitraum, der nach der Bewilligung der begehrten Leistung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 zwischen den Beteiligten noch offen war und einer vergleichsweisen Regelung zugeführt wurde.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).