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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 753/19·04.12.2019

Gegenstandswertfestsetzung bei Klage auf Blindengeld: Jahresbetrag maßgeblich

SozialrechtSozialleistungsrechtGegenstandswert/RVGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gegenstandswertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die erstinstanzliche Festsetzung bleibt ohne Erfolg. Streitpunkt war der maßgebliche Wert für die Gebührenfestsetzung in einer Klage auf Blindengeld. Das OVG legt den Gegenstandswert bei laufenden Sozialleistungen nach der Höhe der tatsächlich zur Auszahlung kommenden Leistung, maximal jedoch nach dem Jahresbetrag, fest. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Gegenstandswertbeschwerde zurückgewiesen; Jahresbetrag des ausgezahlten Blindengelds als maßgeblicher Gegenstandswert festgestellt, Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in Verfahren über laufende Sozialleistungen ist grundsätzlich der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag, zugrunde zu legen.

2

Der maßgebliche Gegenstandswert richtet sich nach dem zur Auszahlung kommenden Betrag und nicht nach einem rechnerisch höheren Ausgangsbetrag, wenn dieser durch anrechenbare Leistungen vermindert wird.

3

Von der Orientierung am Jahresbetrag ist nur bei darlegbaren Besonderheiten abzuweichen; der Partei obliegt die substantiiert vorzutragende Grundlage für eine abweichende Wertbemessung.

4

Die Kostenentscheidung in solchen Verfahren richtet sich nach § 188 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 9 RVG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei erklären und Erstattung von Kosten ausschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3120/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

3

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

4

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs.1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der gerichtlichen Praxis wird dabei im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

5

Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschlüsse vom 7. Dezember 2012 - 12 E 1132/13-, vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 - und vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, jeweils juris und m. w. N.

6

Dabei ist der konkrete Wert hier der Jahresbetrag des zur Auszahlung kommenden Blindengelds in Höhe von 12 x 302,36 Euro (= 3.628,32 Euro). Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der der Berechnung des Blindengelds durch den Antragsgegner zugrunde liegende monatliche Ausgangsbetrag ausweislich des Bescheides vom 24. Mai 2019 für den Kläger bei 473,00 Euro lag. Denn darauf waren die Leistungen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege in Höhe von monatlich 170,64 Euro anzurechnen. Der letztlich zur Auszahlung kommende geminderte Betrag entspricht indessen der Bedeutung der Sache für den Kläger. Es ist insbesondere auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger Einwände gegen eine Anrechnung des Pflegegelds hatte bzw. sein Klagebegehren auf eine ungekürzte Zahlung gerichtet war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).