Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Sozialleistungs-Klage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einer Klage auf Hilfe für Gehörlose hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Gegenstandswert nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und GKG fest. Bei Klagen auf laufende Leistungen ist der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch der Jahresbetrag, maßgeblich; hier wurde 12 x 77 € = 924 € angesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einer Sozialleistungsklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach §§ 2, 23, 33 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 3 GKG; bei bezifferten Geldleistungsanträgen ist die Höhe der Geldleistung maßgeblich.
Bei sozialrechtlichen Klagen auf laufende Leistungen ist für den Streitwert der konkrete Wert der streitigen Leistung, maximal der Jahresbetrag, zugrunde zu legen.
Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) ist nur dann anzusetzen, wenn Sach- und Streitstand für die Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte liefern.
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts ist die (objektive) wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens aus dem Klageantrag zu bestimmen; die Frage, ob sich Rechtsanwälte bei diesem Wert finden lassen würden, bleibt für die Wertbemessung ohne Belang.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 8604/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs.1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der gerichtlichen Praxis wird im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.
Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 12 E 911/20 -, vom 5. Dezember 2019 - 12 E 753/19 -, vom 7. Dezember 2012 - 12 E 1132/12 -, vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 - und vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, jeweils juris und m. w. N.
Die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nur zum Tragen, wenn der Sach- und Streitstand für die Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, was hier nicht der Fall ist.
Das Verwaltungsgericht hat danach zutreffend den Jahresbetrag der begehrten Hilfe für Gehörlose in Höhe von 12 x 77,00 Euro (= 924,00 Euro) zu Grunde gelegt.
Die Frage, inwieweit sich Rechtsanwälte finden lassen, die bei einer nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmenden Gegenstandswertfestsetzung das Mandat übernehmen würden, ist für die Bestimmung der sich allein aus dem Klageantrag ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung des Klageverfahrens für den jeweiligen Kläger ohne Belang.