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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1132/12·06.12.2012

Gegenstandswertfestsetzung bei Landesblindengeldklage: Jahresbetrag als Maßstab

SozialrechtSozialleistungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Kostenfestsetzung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte die Heraufsetzung des Gegenstandswerts in einer Klage gegen die Kürzung von Landesblindengeld. Das OVG Nordrhein‑Westfalen änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert auf 1.848 € fest. Entscheidend war, dass bei Klagen über laufende Sozialleistungen der Jahresbetrag der streitigen monatlichen Leistung maßgeblich ist. Das Verfahren blieb gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Gegenstandswerts stattgegeben; Gegenstandswert auf 1.848 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und des GKG und bemisst sich nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache.

2

Bei Klagen über laufende Sozialleistungen ist für die Bemessung des Gegenstandswerts grundsätzlich der Jahresbetrag der streitigen monatlichen Leistung maßgeblich (höchstens der konkrete Jahreswert).

3

Die Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Jahresbetrag zugrunde legt und dadurch eine billige Abschätzung der Bedeutung der Sache trifft.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 VwGO und § 33 RVG; das Gericht kann anordnen, dass das Verfahren gebührenfrei bleibt und Kosten nicht erstattet werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 3321/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 1.848,-- Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Heraufsetzung des Gegenstandswertes beantragt, hat Erfolg.

3

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs.1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der - anhand von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. entwickelten und in Ziffer 21.1 des Streitwertkataloges in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen niedergelegten - gerichtlichen Praxis wird dabei im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.

4

Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 - und vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, jeweils m. w. N.

5

Die Maßgeblichkeit des Jahresbetrages greift auch hier, denn der zu Protokoll erklärte Klageantrag vom 22. Mai 2012 betraf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 3. Mai 2012 nicht nur insoweit, als das Landesblindengeld rückwirkend zum 1. Januar 2012 um monatlich 154,-- Euro gekürzt und der für die Monate Januar bis Mai überzahlte Betrag von 770,-- Euro zurückgefordert und zur Aufrechnung gestellt worden ist, sondern auch insoweit, als ab dem 1. Juni 2012 fortlaufend schon von den laufenden Leistungen 154,-- Euro aufgrund der gleichzeitigen Leistungen der Pflegeversicherung abgezogen werden sollten. Die Einordnung des Streitgegenstandes im Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2012 greift insoweit zu kurz. Führt das richtige Verständnis der Klage auf den Jahreswert der Kürzung (12 x 154,-- Euro) verstößt das mit Blick auf die unter einer fehlerhaften Annahme getroffenen Kostenentscheidung auch nicht gegen den Ermessensgesichtspunkt der Billigkeit. Der mit den Kosten belastete Beklagte hat sich vor dem Hintergrund der Möglichkeit, das die Klägerin das Verfahren entweder insgesamt oder nur teilweise für erledigt erklären würde, nämlich mit Schreiben vom 27. August 2012 uneingeschränkt bereit erklärt, "die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zu übernehmen".

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).