Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung auf 4.000 € zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Verwaltungsgericht auf 4.000 € im gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren. Zentrale Frage war die Rechtmäßigkeit dieser Wertbemessung und die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Wertfestsetzung für zutreffend und verwies auf die einschlägige Rechtsprechung; eine Verdopplung des Werts wie im Kündigungsschutzprozess war nicht begründet. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000 € als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. erfolgen und ist an die hierfür entwickelte Rechtsprechung gebunden.
Eine Verdopplung des Gegenstandswerts nach dem Maßstab des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses setzt besondere und dargelegte Gründe voraus; ohne solche Gründe ist eine Verdopplung nicht zu rechtfertigen.
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F.; in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen werden.
Beschlüsse über Gegenstandswertfestsetzung und die zugehörige Kostenentscheidung sind unanfechtbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (z.B. § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152 Abs. 1 VwGO) vorliegen.
Zitiert von (5)
2 zustimmend · 3 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 1/0917.02.2009Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 1215/0821.01.2009Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 49/0618.04.2006Zustimmenda.a.O.
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 1025/0318.05.2005Neutral12 E 419/04 - m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 1268/0418.05.2005Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5856/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung - GKG a. F. - (vgl. Art. 8 und Art. 3 § 61 Abs. 1 Satz 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 u nd 7 Abs. 1 BRAGO) auf 4.000,-- Euro festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992
- 5 C 39.89 - MDR 1993, 584,
und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 2004
- 12 E 173/04 -, Beschluss vom 26. Januar 2004
- 12 A 750/01 -, Beschluss vom 9. November 2000
- 22 A 564/00 und Beschluss vom 5. Februar 1997
- 24 E 85/97 -.
Gründe, die es trotz der anders gelagerten Zielrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gerechtfertigt erscheinen lassen, den Wert in derselben Höhe wie im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess festzusetzen und damit zu verdoppeln, obwohl der Kläger letztlich nur einmal um den wirtschaftlichen Wert seines Arbeitsplatzes streitet, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4, BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152 Abs. 1 VwGO).