Änderung der Gegenstandswertfestsetzung bei Anfechtung von Integrationsamtszustimmungen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR fest. Streitgegenstand waren die Anfechtungen zweier gesonderter Zustimmungen des Integrationsamts zu einer Änderungs- und einer Beendigungskündigung. Das Gericht nahm selbständige Streitgegenstände an und rechnete die Einzelwerte nach § 39 Abs.1 GKG zusammen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde als begründet; Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt, außergerichtliche Kosten der gebührenfreien Beschwerde nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere gesonderte Zustimmungen des Integrationsamts (z. B. zu Änderungs- und Beendigungskündigungen) jeweils angefochten, sind hierfür selbständige Streitgegenstände anzunehmen.
Die Einzelwerte selbständiger Streitgegenstände sind in Ermangelung abweichender gesetzlicher Regelungen nach § 39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen.
Bei Zusammenrechnung mehrerer Auffangwerte kann der sich ergebende Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren dem doppelten Auffangwert entsprechen (hier: 2 × 5.000 EUR = 10.000 EUR).
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach den Vorschriften des RVG; in gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren können solche Kosten nicht erstattungsfähig sein (§ 33 Abs.9 RVG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 811/07
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005
- 12 E 419/04 -,
bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer ordentlichen Änderungskündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Beendigungskündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegen-stände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009
- 12 E 1215/08 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.