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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 394/10·21.10.2010

Gegenstandswert bei Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter: Auffangwert bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Gegenstandswertbemessung wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass in Verfahren über die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten mangels konkreter Anhaltspunkte der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) anzusetzen ist. Einkommen des Klägers bleibt ohne gehaltsabhängige Berechnung unberücksichtigt. Bei Anfechtung mehrerer Zustimmungen sind jeweils eigene Streitgegenstände mit Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG zu bewerten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung zurückgewiesen; Auffangwert von 5.000 € je Streitgegenstand bestätigt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 2 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller zu schätzen.

2

Mangels genügender Anhaltspunkte ist in Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten betreffen, der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € anzusetzen.

3

Das konkrete Einkommen des Beteiligten wird bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nur berücksichtigt, wenn eine konkrete, gehaltsabhängige Berechnung des Werts vorgenommen wird.

4

Werden mehrere selbständige Zustimmungsentscheidungen (z. B. Zustimmung zu außerordentlicher und ordentlicher Kündigung) angefochten, sind dies getrennte Streitgegenstände, die jeweils mit dem Auffangwert zu bewerten und nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind.

5

Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten in gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG; eine Erstattung kann unterbleiben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festgesetzt. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie dies in Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten betreffen, grundsätzlich der Fall ist, hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € anzunehmen,

4

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2008 – 12 E 1293/07 – und 28. Juni 2007 – 12 E 141/07 –.

5

Das konkrete Einkommen der Klägerin von monatlich rund 1.100,00 € brutto aus der gekündigten Tätigkeit findet – entgegen der Auffassung der Klägerin – mangels einer konkreten – gehaltsabhängigen – Berechnung des Gegenstandswertes keinen Eingang in diesen.

6

Erfolgt – wie hier – sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden – wie hier – beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes – selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen sind. Die (Einzel-) Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen,

7

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2009

8

12 E 1/09 – und 22. Januar 2009 – 12 E 1215/08 –.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).