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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1215/08·21.01.2009

Beschwerde: Erhöhung des Gegenstandswerts bei Anfechtung von Zustimmungen zur Kündigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchwerbehindertenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung für zulässig erklärt und den angefochtenen Beschluss geändert. Es setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Verfahren auf das Doppelte des Auffangwerts, damit auf 10.000 EUR. Das Gericht stellte fest, dass bei Anfechtung mehrerer Zustimmungen zur Kündigung selbständige Streitgegenstände mit jeweils Auffangwert vorliegen, deren Werte nach § 39 Abs.1 GKG zusammenzurechnet werden. Außergerichtliche Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR erhöht; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anfechtung von Zustimmungen zu einer außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung sind die Zustimmungen als selbständige Streitgegenstände zu behandeln, die jeweils mit dem Auffangwert zu bewerten sind.

2

Werden mehrere selbständige Streitgegenstände festgestellt, sind deren Einzelwerte in Ermangelung abweichender Regelungen nach § 39 Abs.1 GKG zusammenzurechnen.

3

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren ist nach §§ 2 Abs.1, 23 Abs.1, 33 Abs.1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs.1, 2 GKG auf das Doppelte des Auffangwerts festzusetzen.

4

Prozessbevollmächtigte sind nicht aus Gründen von Treu und Glauben ausgeschlossen, im Beschwerdeweg eine Erhöhung des Gegenstandswerts zu verfolgen, auch wenn sie zuvor in einem Kostenfestsetzungsverfahren unterblieben sind, tätig zu werden.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG§ 39 Abs. 1 GKG§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 705/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig.

3

Die Prozessbevollmächtigten sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, ihr Begehren auf Erhöhung des Gegenstandswertes im Beschwerdewege zu verfolgen. Der Umstand, dass sie den auf einem Gegenstandswert von lediglich 5.000 EUR beruhenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juli 2008 über den Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen nicht im Wege eines Antrags auf Entscheidung des Gerichts angegriffen haben, lässt ihre eigene kostenrechtliche Rechtsstellung unberührt. Eine mit Präklusionswirkung verbundene Pflichtenstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dem Kostenfestsetzungsverfahren der Beigeladenen - letztlich zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen - mit dem Ziel einer Erhöhung des Gegenstandswertes zu intervenieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners im eigenen Namen nicht erinnerungs- bzw. beschwerdebefugt. Dem Kostenschuldner selbst fehlt regelmäßig die Antragsbefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis, im Wege der Erinnerung eine gerichtliche Entscheidung zu seinen Lasten herbeizuführen.

4

Die Beschwerde ist begründet.

5

Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen.

6

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,

7

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005

9

bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach

10

§ 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

12

Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.