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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1025/03·18.05.2005

Herabsetzung des Streitwerts in Zustimmungs-/Zulässigkeitsverfahren auf bis zu 5.000 DM

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 8.000 DM festgesetzten Streitwerts in einem Verfahren zur Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach MuSchG/BEEG. Das OVG bestätigt, dass die Wertfestsetzung nach den §§ 13, 14 GKG a.F. in DM zu erfolgen hat und grundsätzlich der Auffangwert maßgeblich ist. Bei nur unwesentlicher Abweichung zum arbeitsgerichtlichen Wert ist jedoch ein angemessener Betrag unterhalb des Auffangwerts zu wählen; der Streitwert wird daher auf bis zu 5.000 DM festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts stattgegeben; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 5.000 DM festgesetzt; Beschwerdeverfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Streitwerts in Verfahren über die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG bzw. § 18 BEEG richtet sich nach den Vorschriften des GKG a.F. und ist in DM anzugeben.

2

In derartigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich der Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) zugrunde zu legen und nicht ein höherer nach arbeitsgerichtlicher Regelung bemessener Entgeltwert.

3

Wenn der für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebliche Wert nur unwesentlich unter dem Auffangwert liegt, kann im Verwaltungsverfahren zugunsten des sozialschutzorientierten Ansatzes ein angemessener Betrag unterhalb des Auffangwerts angesetzt werden, wobei an den arbeitsgerichtlichen Wert angelehnt werden darf.

4

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren kann nach § 25 Abs. 4 GKG a.F. gebührenfrei getroffen werden; Kostenerstattung kann ausgeschlossen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz§ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz§ 13, 14 GKG a.F.§ Art. 6 KostREuroUG§ 73 GKG a.F.§ 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 9779/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis zu 5.000 DM festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.090,34 EUR (8.000,-- DM) festgesetzten Streitwerts begehrt, ist begründet.

3

Der in Verfahren, die die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes bzw. von Kündigungen nach § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz betreffen, festzusetzende Streitwert,

4

vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 12 A 688/01 -, m.w.N.

5

richtet sich hier noch nach §§ 13, 14 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vor der Umstellung des Kostenrechts auf Euro zum 1. Januar 2002 (vgl. dazu Art. 6 KostREuroUG vom 27. April 2001 - BGBl. I S. 751) und ist deshalb noch in DM anzugeben (vgl. § 73 GKG a. F. bzw. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718).

6

In Verfahren der vorliegenden Art ist - wie auch in vergleichbaren Verfahren, die die Zustimmung zur Kündigung im Bereich des Schwerbehindertenrechts betreffen - grundsätzlich der Auffangwert (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) und nicht etwa ein diesen Wert übersteigender Betrag des dreifachen Monatsgehalts oder des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts heranzuziehen, der für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. bzw. § 42 Abs. 4 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - maßgebend wäre.

7

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003, a.a.O. sowie Beschluss vom 18. April 2005

8

- 12 E 419/04 - m. w. N.

9

Daraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass dies auch für Fälle gilt, in denen der Auffangwert den für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Wert übersteigt. Für derartige Fallgestaltungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffangwert maßgebend ist und hierzu auf den sozialen Schutzzweck der arbeitsgerichtlichen Streitwertbestimmungen hingewiesen.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992

11

- 5 C 39.89 -, MDR 1993, 584.

12

Der Senat hält es für sachgerecht, diesen Schutzzweck in Fällen, in denen der für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebende Wert nicht nur unwesentlich unter dem Auffangwert liegt, bei der Wertfestsetzung im Verwaltungsstreitverfahren in der Weise zu berücksichtigen, dass ein angemessener Betrag unterhalb des Auffangwerts zugrundegelegt wird. Hierbei orientiert sich der Senat an dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebenden Wert. Dem trägt die Festsetzung in der im Tenor genannten Wertstufe Rechnung.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a.F.

15

Dieser Beschluss ist nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.