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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 1660/08·19.01.2009

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Zulässigkeitserklärung nach MuSchG zurückgewiesen

Öffentliches RechtMutterschutzrechtÖffentliches Arbeitsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Festsetzung des Streitwerts im Verfahren zur öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitserklärung einer Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Streitwert von 5.000 Euro als nach §§ 23, 33, 52 Abs. 2 GKG maßgeblichen Auffangwert. Entscheidend sei, dass nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung, sondern die vorgelagerte Frage der gesetzlichen Voraussetzungen zu entscheiden ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren über die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG bzw. nach § 18 BEEG richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Auffangwert von 5.000 Euro nach den §§ 23, 33, 52 Abs. 2 GKG.

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Der für arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 42 Abs. 4 GKG maßgebliche Wert des höchstens für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts ist in solchen öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht automatisch anzulegen.

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Gegenstand der Entscheidung in Verfahren über die Zulässigkeitserklärung ist die vorgelagerte Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitserklärung und nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Kündigung selbst.

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Kostenentscheidungen und Gebührenbefreiungen können nach den einschlägigen Vorschriften des GKG getroffen werden; Beschlüsse über die Beschwerdeentscheidung nach § 68 GKG sind unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 9 Abs. 3 MuSchG§ 18 BEEG§ 23 GKG§ 33 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 28/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.

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In Verfahren, die die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes bzw. von Kündigungen nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz betreffen, richtet sich der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung des Senates grundsätzlich in Anwendung der §§ 23, 33, 52 Abs. 2 GKG nach dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro und nicht etwa nach einem diesen Wert übersteigenden Betrag des höchstens für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts, der für das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 42 Abs. 4 GKG maßgebend wäre,

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - 12 A 688/01-; vom 21. Juni 2005 - 12 A 94/05 -; vom 19. April 2006 - 12 E 49/06 -; vom 31. Mai 2006

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- 12 A 5102/04 -; vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -.

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Dies ist auch sachgerecht, da es - anders als die Klägerin geltend macht - Gegen-

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stand des Verfahrens gerade nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist, sondern die dieser vorgelagerte Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Zulässigerklärung der Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG.

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Ob etwas anderes in Verfahren gelten kann, in denen der Auffangwert über dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren maßgebenden Wert liegt,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 12 E 1025/03 -.

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kann hier offen bleiben, da dies vorliegend nicht der Fall ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).