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Oberverwaltungsgericht NRW·12 A 1095/05·29.03.2006

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen unzureichender Aufklärungsrüge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Entscheidend war, dass die allein geltend gemachte Zulassungsbegründung in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) die erforderlichen konkreten Darlegungen nicht enthielt. Es fehlten insbesondere Angaben zu benötigten Tatsachen, Beweismitteln, der Aufdrängung der Beweisaufnahme, dem voraussichtlichen Ergebnis und zur rechtzeitigen Rüge. Kosten und Streitwert für das Zulassungsverfahren wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen unzureichender Aufklärungsrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nur dann erheblich, wenn sie die für eine unterbliebene Beweisaufnahme relevanten Umstände konkret und substantiiert darlegt.

2

Die Aufklärungsrüge muss insbesondere angeben, welche Tatsachen aufgrund der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts noch ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Beweisaufnahme hätte veranlasst werden müssen und welches Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.

3

Es gehört zu den Voraussetzungen der Zulassung, dass dargelegt wird, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.

4

Fehlen die genannten Darlegungen, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben und der Zulassungsantrag als unbegründet abzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung des Zulassungsverfahrens richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 47 und 52 GKG.

Zitiert von (11)

9 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 5677/04

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greift nicht durch. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus,

4

- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,

5

- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten,

6

- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen,

7

- welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte,

8

- inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell- rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und

9

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -; Beschluss vom 31. Januar 2006

12

Hieran fehlt es. Insbesondere ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, als ersichtlich wurde, dass das Verwaltungsgericht seine umfangreiche Beweiserhebung beendete und zur Aufnahme der Anträge überging, das Unterlassen weiterer Beweiserhebungen von der Beklagten gerügt worden ist; auch das maßgebende Protokoll weist eine derartige Rüge nicht aus.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

14

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das ange-fochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).