Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Auffangwert 5.000 Euro bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwertbemessung ein. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Streitwert von 5.000 Euro. Für Verfahren über die Zulässigkeit von Kündigungen nach §18 BEEG bzw. §9 Abs.3 MuSchG gilt regelmäßig der Auffangwert von 5.000 Euro. Eine vorzeitige Erledigung mindert nur die Gebühren, nicht den Streitwert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren über die Zulässigkeit von Kündigungen nach §18 BEEG oder §9 Abs.3 MuSchG bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Auffangwert von 5.000 Euro (§52 Abs.1,2 GKG).
Die vorzeitige Erledigung eines Verfahrens kann zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren führen, wirkt sich jedoch nicht auf die Festsetzung des Streitwerts aus, der nach der Bedeutung der Sache für die Partei zu bemessen ist.
Die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ist nur zu ändern, wenn die beschwerdeführende Partei konkrete, darlegungsfähige Gründe vorträgt, die ein Abweichen rechtfertigen.
Die Entscheidung über Kosten und Gebühren richtet sich nach §68 GKG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei erklären und eine Kostenerstattung ablehnen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8083/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRModG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - die Einzelrichterin entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt.
In Verfahren, die die Zulässigerklärung von Kündigungen nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bzw. von Kündigungen nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes betreffen, richtet sich der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung des Senates grundsätzlich in Anwendung der § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach dem Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - 12 A 688/01-; vom 21. Juni 2005 - 12 A 94/05 -; vom 19. April 2006 - 12 E 49/06 -; vom 31. Mai 2006
- 12 A 5102/04 -; vom 30. März 2006 - 12 A 1095/05 -; sowie vom 20. Januar 2009 - 12 E 1660/08 -.
Gründe, die ein Abweichen von diesem Wert rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Der insoweit allein geltend gemachte Umstand, dass das gerichtliche Verfahren schon in einem frühen Stadium seine Erledigung erfahren hat, schlägt sich in einer Ermäßigung der für das Verfahren im Allgemeinen anfallenden Gerichtsgebühren nieder, spielt aber für die Frage des Streitwertes, der sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin bemisst, die diese unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens hat, keine Rolle.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).