Festsetzung des Gegenstandswerts in Pflegewohngeldsache auf Hälfte des Jahresbetrags bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Bemessung des Gegenstandswerts für anwaltliche Vergütung in einer Pflegewohngeldsache. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Wertfestsetzung auf die Hälfte des Jahresbetrags des streitigen Pflegewohngeldes. Es stützte sich auf die ständige Rechtsprechung und verweist für die Wertbemessung auf § 51 FamGKG; eine Erhöhung wegen fälliger Zahlungen scheidet mangels Fälligkeit aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Gegenstandswerts in der Pflegewohngeldsache als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
In Pflegewohngeldsachen ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich am Jahresbetrag der geforderten Leistung zu bemessen, höchstens jedoch am Gesamtbetrag der Forderung.
Für das Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz kann angesichts seines vorläufigen Charakters der maßgebliche Jahresbetrag zur Ermittlung des Gegenstandswerts angemessen herabgesetzt werden.
Bei der Wertfestsetzung ist auf die einschlägige Regelung des § 51 FamGKG abzustellen; frühere GKG-Vorschriften sind durch die FamGKG-Regelung ersetzt worden.
Eine Anrechnung bei Einreichung fälliger Beträge nach § 51 Abs. 2 FamGKG kommt nur in Betracht, wenn die Zahlungen zum Zeitpunkt der Antragseinreichung tatsächlich fällig sind; im Pflegewohngeld treten Fälligkeit und damit eine solche Anrechnung in der Regel erst nach rechtskräftigem Bewilligungsakt ein.
Zitiert von (5)
5 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 882/2312.12.2023NeutralBeschluss, OVG NRW, 12 E 178/13
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 132/2014.06.2020Neutral12 E 178/13
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 488/1820.01.2019Neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 170/1814.01.2019Neutral12 E 178/13
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 755/1806.01.2019Neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 804/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf die Hälfte des Jahresbetrages des streitigen Pflegewohngeldes festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit dem Pflegewohngeldrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts.
Nach dieser Rechtsprechung ist in Pflegewohngeldsachen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Wertvorschriften der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe des Jahresbetrages der geforderten Leistung festzusetzen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 16 E 1174/07 - und - 16 E 817/07 - jeweils m.w.N., vom 18. Juni 2008 - 16 A 2292/06 -, vom 12. Januar 2010 - 12 E 1378/09 - und vom 8. März 2010 - 12 E 18/10 -.
Der Senat hat auch im Lichte des Beschwerdevorbringens keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, zumal sie auch mit dem in § 7 Abs. 2 Satz 1 Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung vorgesehenen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten in Einklang steht. Der Senat weist allerdings zur Klarstellung darauf hin, dass eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung oder des § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung nicht mehr in Betracht kommt. Insoweit ist nunmehr auf die, den früheren § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG ersetzende, jedoch inhaltsgleiche Vorschrift des § 51 Abs.1 und 2 FamGKG abzustellen. Danach ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrag geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet, vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG.
Eine Erhöhung des Jahresbetrags der begehrten Pflegewohnleistungen um bei Einreichung der Klage (bzw. hier des Antrags auf einstweiligen Rechtschutzes),
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2008
- 16 E 1174/07 -,
fällige Beträge in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG scheidet - ungeachtet der vom Verwaltungsgericht und der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob von dem Antrag nur rückständiges oder auch zukünftiges Pflegewohngeld umfasst war - aus, weil es jedenfalls an der Fälligkeit fehlt. Die Fälligkeit von Pflegewohngeld vor Klageerhebung fehlt im Pflegewohngeld in der Regel schon deshalb, weil ein das Pflegewohngeld bewilligender Verwaltungsakt, der allein Grundlage einer Fälligkeit sein könnte, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch erstritten werden soll. So lag der Fall nach Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides auch hier. Vor diesem Hintergrund geht die Beschwerde im Übrigen auch fehl in der Annahme, es habe sich um eine Leistungsverfügung gehandelt. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz konnte sachgerecht nicht als Leistungsantrag, sondern nur als Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen Leistung von Pflegewohngeld ausgelegt werden.
Der danach zunächst maßgebliche Jahresbetrag ist vom Verwaltungsgericht auch zutreffend mit Blick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens um die Hälfte gekürzt worden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.
Die Beschwerde vermag insoweit nicht mit der Rüge durchzudringen, eine Rückerstattung der vorläufig gewährten Leistungen nach § 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO scheide aus, weil eine entsprechende Vollstreckung bei der Klägerin aller Voraussicht nach ins Leere und deshalb eine „faktische“ Vorwegnahme der Hauptsache vorliege. Das Verwaltungsgericht hat bereits in dem Erörterungstermin vom 11. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass Begünstigter der Pflegewohngeldleistungen das Heim sein dürfte; dieses ist dann auch rückerstattungspflichtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.