Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung im Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin wendete sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutz wegen Gewährung von Pflegewohngeld. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 4.241,76 € und führt aus, dass bei vorläufigen Regelungen der Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage gilt und wegen der Vorläufigkeit hälftig anzusetzen ist. Weitere persönliche Umstände des Rechtsanwalts sind für die Wertbemessung unbeachtlich. Die Beschwerde wird von der Kammer zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Eilverfahren als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eilverfahren über die Gewährung laufender Leistungen ist für die Gegenstandswertbemessung der Jahresbetrag der begehrten Leistung zugrunde zu legen.
Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung ist der für die Hauptsache maßgebliche Wert zur Bestimmung des Gegenstandswerts nur zur Hälfte heranzuziehen.
Der Rückerstattungsvorbehalt (vgl. § 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO) rechtfertigt grundsätzlich, den Gegenstandswert im Eilverfahren nicht über den hälftigen Wert anzuheben.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind persönliche oder kanzleibezogene Belastungen des Prozessbevollmächtigten (z. B. Betriebsunterbrechungen, Synergieeffekte) nicht als wertbestimmende Faktoren nach § 52 GKG zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 105/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG ein Mitglied des Senats als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 4.241,76 € festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung orientiert und diesen Betrag abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere ist demnach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2013
- 12 E 178/13 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.
Der vorläufige Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zeigt sich insbesondere daran, dass das auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung zunächst Zuerkannte unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO, etwa nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren, zurückzuerstatten ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 - Satz 2 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) erscheint es wegen des Rückzahlungsvorbehalts grundsätzlich nicht als angemessen, den Wert über den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeschlagenen hälftigen Wert hinaus anzuheben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004
- 12 E 338/04 -.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es habe hier nur geringe Synergieeffekte gegeben und er habe aufgrund der Dringlichkeit der Sache seinen geordneten Kanzleibetrieb unterbrechen müssen. Diese Umstände sind für die Gegenstandswertbemessung unerheblich, denn sie knüpfen nicht an wertbestimmende Faktoren an, die im Rahmen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG berücksichtigungsfähig wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.