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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 882/23·12.12.2023

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung in Eilverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin rügte die Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutz wegen begehrten Pflegewohngelds. Das OVG bestätigt die Festsetzung auf 2.655,66 EUR und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Bemessung hat das Gericht den Jahresbetrag der Leistung zugrunde gelegt und wegen der Vorläufigkeit nach ständiger Rechtsprechung halbiert. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Verfahren bleibt gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung regelmäßig nur die Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Betrags anzusetzen.

2

Bei Leistungen wie Pflegewohngeld ist der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag der begehrten Leistung zu bemessen; dieser kann im Eilverfahren hälftig zu berücksichtigen sein.

3

Die Vorläufigkeit der Entscheidung und die Möglichkeit der Rückerstattung nach § 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO rechtfertigen grundsätzlich keine Anhebung des Gegenstandswerts über den für vorläufigen Rechtsschutz üblichen hälftigen Wert hinaus.

4

Für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist das ursprünglich verfolgte Interesse maßgeblich; eine nachträgliche Behauptung, das Hauptsacheverfahren sei miterledigt, ändert daran nichts.

5

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG; Beschlüsse nach § 33 Abs. 3 RVG sind nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 945 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1767/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 2.655,66 Euro festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung orientiert und diesen Betrag abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere ist demnach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2020 - 12 E 132/20 -, vom 17. April 2013 - 12 E 178/13 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.

5

Der vorläufige Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zeigt sich insbesondere daran, dass das auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung zunächst Zuerkannte unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO, etwa nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren, zurückzuerstatten ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 - Satz 2 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) erscheint es wegen des Rückzahlungsvorbehalts grundsätzlich nicht als angemessen, den Wert über den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeschlagenen hälftigen Wert hinaus anzuheben.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2020 - 12 E 132/20 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.

7

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit dem vorliegenden Eilverfahren sei auch das Hauptsacheverfahren miterledigt worden. Denn maßgebend für den Gegenstandswert ist das mit dem ursprünglichen Rechtsschutzbegehren verfolgte Interesse, welches vorliegend auf eine vorläufige Regelung gerichtet war.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.