Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Eilverfahren zu Pflegewohngeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutz für die begehrte Gewährung von Pflegewohngeld. Das OVG NRW weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt den Gegenstandswert in Höhe von 3.650,40 €. Das Gericht begründet dies damit, dass bei vorläufigen Anordnungen der für die Hauptsache maßgebliche Jahresbetrag wegen der Vorläufigkeit üblicherweise nur hälftig anzusetzen ist; der Rückzahlungs‑/Erstattungs‑Vorbehalt spricht gegen eine Aufstockung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; Gegenstandswert 3.650,40 € bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Anordnungen über wiederkehrende Leistungen ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts der für die Hauptsache maßgebliche Jahresbetrag wegen der Vorläufigkeit in der Regel nur zur Hälfte anzusetzen.
Die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt eine Herabsetzung des Streitwerts, weil unter dem Rückzahlungs- oder Erstattungs‑Vorbehalt zunächst zuerkanntes überwiesenes Geld nachträglich zurückzuerstatten sein kann (vgl. § 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Der volle Jahresbetrag ist nur dann maßgeblich für die Streitwertfestsetzung, wenn in der Hauptsache eine nicht lediglich vorläufige oder lediglich darlehensweise Gewährung der Leistung begehrt wird.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist die ständige Rechtsprechung des zuständigen Senats zu berücksichtigen; eine hälftige Bewertung für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Rechtsprechung tragfähig begründet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1444/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Eilverfahren gemäß § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG zutreffend auf 3.650,40 € festgesetzt. Es hat sich dabei hinsichtlich der begehrten Gewährung von Pflegewohngeld an dem Jahresbetrag der geforderten Leistung orientiert und diesen Betrag abschließend wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Insbesondere ist demnach der in einem Hauptsacheverfahren maßgebende Betrag in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung nur zur Hälfte zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2013
- 12 E 178/13 -, und vom 23. April 2004 - 12 E 338/04 -.
Der vorläufige Charakter der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zeigt sich insbesondere daran, dass das auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung zunächst Zuerkannte unter den Voraussetzungen des § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO, etwa nach einer Klärung im Hauptsacheverfahren, zurückzuerstatten ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Ziffer 1.5 - Satz 2 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) erscheint es wegen des Rückzahlungsvorbehalts grundsätzlich nicht als angemessen, den Wert über den für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgeschlagenen hälftigen Wert hinaus anzuheben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004
- 12 E 338/04 -.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, mit dem vorliegenden Eilverfahren sei auch das Hauptsacheverfahren miterledigt worden, welches ebenfalls nur auf eine darlehensweise Auszahlung gerichtet gewesen sei. Es ist nach Aktenlage bereits nicht ersichtlich, dass in der Hauptsache eine Klage auf bloß darlehensweise Bewilligung von Pflegewohngeld erhoben worden wäre. Abgesehen davon ist der volle Jahresbetrag der geforderten Leistung grundsätzlich nur für solche Hauptsacheverfahren maßgeblich, in denen eine nicht nur vorläufige bzw. darlehensweise Gewährung verlangt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.