Beschwerde gegen Wertfestsetzung bei Jugendhilfe-Klage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Herabsetzung des Gegenstandswerts des erstinstanzlichen Verfahrens auf 1.151,50 EUR. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nach den bis zur KostRMoG-Änderung maßgeblichen Vorschriften und der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht zu beanstanden ist. Bei Klagen auf laufende Jugendhilfeleistungen ist grundsätzlich der Jahresbetrag der geforderten Leistungen maßgeblich. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Wertfestsetzung des Gegenstandswerts zurückgewiesen; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller und ist nach den bis zur KostRMoG-Änderung maßgeblichen Vorschriften (insb. §§ 10, 8 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.) ermessensabhängig zu bemessen.
In Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist bei der Wertermittlung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG a.F. grundsätzlich der Jahresbetrag der geforderten Leistungen zugrunde zu legen, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.
Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn das Gericht den Gegenstandswert unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für den Beteiligten fehlerfrei bemessen hat.
Außergerichtliche Kosten eines gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, sofern die anwendbaren Kostenvorschriften keine Erstattungsbefugnis vorsehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 1122/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Klägers den sinngemäßen Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 1.151,50 EUR herabzusetzen, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich in Anwendung der hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes i. d. F. von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung (GKG a.F.) - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszu-gehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.
Vgl. z.B. Beschluss vom 26. November 2004
- 12 B 1994/03 -.
Das Klagebegehren war hier ausweislich des mit dem anwaltlichen Schreiben vom 2. Juni 2004 angekündigten Antrags nicht auf eine Kostenübernahme nur für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Widerspruchsbescheidung gerichtet, sondern auf unbestimmte Zeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.