Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt erhob Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Wertermittlung für ein erstinstanzliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren (Schulbesuchskosten). Streitpunkt war, welcher Betrag bei der Gegenstandswertbestimmung zugrunde zu legen ist. Das OVG bestätigte die Festsetzung auf den halben Jahresbetrag (7.281,00 EUR) wegen der Vorläufigkeit und wies die Beschwerde zurück. Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Gegenstandswert auf 7.281,00 EUR festgesetzt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt; Antragsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 2 RVG (auch der Rechtsanwalt) können Beschwerde erheben.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten sind §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG maßgeblich; der Wert bemisst sich nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache, bei Geldleistungen ist er auf deren Höhe beschränkt.
Bei Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen (z. B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) ist grundsätzlich der Jahresbetrag der geforderten Leistungen als Gegenstandswert zugrunde zu legen, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
In einstweiligen Anordnungsverfahren ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung der zur Bestimmung des Gegenstandswerts heranzuziehende Betrag nur zur Hälfte zu nehmen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 Satz 2 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG; bei gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten in der Regel nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 188/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 14.562,24 EUR festzusetzen,
ist zwar zulässig, weil nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auch die Antragsberechtigten im Sinne von § 33 Abs. 2 RVG - also auch der Rechtsanwalt - Beschwerde einlegen kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist vielmehr nicht zu beanstanden.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich hier in Anwendung von §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen, wobei dieses bei Geldleistungen auf deren Höhe eingeschränkt ist. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. = § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 E 1423/05 - m. w. N.
Das Anordnungsbegehren war hier ausweislich des Antrags in der Antragsschrift vom 30. Januar 2006 auf die vorläufige Übernahme der Kosten für den Schulbesuch längstens auf eine Dauer von 6 Monaten gerichtet, was nach Angaben der Klägerseite im Schreiben vom 14. August 2006 einem Betrag von 14.562,24 EUR entspricht. Der danach zugrundezulegende Betrag ist in einem Verfahren, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat, wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung zur Bestimmung des Gegenstandswerts nur zur Hälfte heranzuziehen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 12 B 1994/03 - m. w. N.
Dem entspricht der vom Verwaltungsgericht als Gegenstandswert festgesetzte Betrag von 7.281,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.