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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 532/09·19.05.2009

Gegenstandswertfestsetzung bei Anspruch auf Schul- und Internatskosten

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtKostenfestsetzung / GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Übernahme von Schul- und Internatskosten durch den Beklagten. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 EUR fest. Das Gericht geht bei laufenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe regelmäßig vom Jahresbetrag aus; mangels konkreter Internatskosten ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung teilweise stattgegeben; Gegenstandswert auf 5.000 EUR festgesetzt, Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach der der Sache für den Kläger zukommenden Bedeutung; bei Streitigkeiten um laufende Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßig der Jahresbetrag der geforderten Leistungen zugrunde zu legen, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

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Fehlen Angaben zu einem bestimmten Leistungszeitraum, ist für die Wertfestsetzung von dem Betrag für ein Schuljahr auszugehen.

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Ergeben sich aus dem Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für die exakte Bestimmung des Gegenstandswerts, kann auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG abgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 188 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 9 RVG; ein Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unanfechtbar nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 109/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Klageverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich hier in Anwendung von §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Streitverfahren um die Verpflichtung zur Gewährung laufender Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. = § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vom Jahresbetrag der geforderten Leistungen auszugehen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

4

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 E 1423/05 - m. w. N.

5

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Kosten der Beschulung und Internatsunterbringung in der I. -Schule in C. durch den Beklagten. Da sich weder aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag der Beteiligten im Klageverfahren eine Bescheidung durch den Beklagten bezogen auf einen bestimmten Leistungszeitraum entnehmen lässt, ist von dem Betrag für ein Schuljahr auszugehen. Allerdings bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die exakte Bestimmung des Gegenstandswertes, da lediglich die Höhe des Schulgeldes, nicht aber die Internatskosten aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen hervorgehen. Auch die Beteiligten haben hierzu keine näheren Angaben gemacht. Insoweit ist auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro abzustellen, zumal dieser Wert schon alleine durch das anfallende Schulgeld erreicht wird.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO).