Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·11 A 1315/95.A·17.10.2000

Antrag auf rückwirkende Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfe / KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Klarstellung, ihm sei für das gesamte Berufungsverfahren vom Beginn an Prozesskostenhilfe zu gewähren, insbesondere für die mündliche Verhandlung am 21.10.1996. Das Oberverwaltungsgericht lehnt ab: Prozesskostenhilfe wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft; eine Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise bei rechtzeitiger, vollständiger Antragstellung innerhalb des Verfahrens und bei unterbliebener rechtzeitiger Entscheidung des Gerichts in Betracht. Hier wurde der Antrag erst am 09.12.1996 gestellt, daher besteht kein Anspruch; der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Klarstellung einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft.

2

Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Bewilligungsantrag rechtzeitig innerhalb des betreffenden Verfahrens oder Verfahrensabschnitts und mit vollständigen Unterlagen gestellt wurde und das Gericht nicht rechtzeitig darüber entschieden hat.

3

Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe erst nach dem betreffenden Verfahrensabschnitt (z. B. nach einer mündlichen Verhandlung) gestellt, besteht kein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung für diesen zurückliegenden Zeitraum.

4

Ein Beschluss über die Bewilligung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nicht anfechtbar.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 K 3412/93.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag des Klägers, den Beschluß des Senats, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, dahingehend klarzustellen bzw. zu ergänzen, dass ihm für das ganze zweitinstanzliche Verfahren von dessen Beginn an Prozeßkostenhilfe - und damit insbesondere für die am 21. Oktober 1996 durchgeführte mündliche Verhandlung - zu gewähren ist, bleibt erfolglos.

3

Der Kläger kann eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Zeitpunkt vor der am 9. Dezember 1996 erfolgten diesbezüglichen Antragstellung nicht beanspruchen, da mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe einer bedürftigen Partei nur die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglicht werden soll. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirkt daher grundsätzlich nur für die Zukunft; eine rückwirkende Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen zurückliegenden Verfahrensabschnitt kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, in denen der Bewilligungsantrag zwar rechtzeitig und unter Vorlage der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers angebracht, vom Gericht aber nicht rechtzeitig, d.h. nicht innerhalb des Verfahrens oder des jeweiligen Verfahrensabschnitts beschieden wurde.

4

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. September 1994 - 16 WF 199/93 - , FamRZ 1996, 1287 (1288).

5

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat am 9. Dezember 1996 und damit erst nach der am 21. Oktober 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

6

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

7

Der Beschluß ist nicht anfechtbar.