Antrag auf Prozesskostenhilfe für PKH-Überprüfungsverfahren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH. Das OVG wies Antrag und Beschwerde ab, da nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO PKH für das Verfahren über die Bewilligung von PKH nicht gewährt werden kann. Eine nachträgliche Bewilligung kommt nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen in Betracht; ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
Ausgang: Antrag auf PKH und Beiordnung im Überprüfungsverfahren abgelehnt; Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nach §166 VwGO i.V.m. §114 Satz 1 ZPO nicht zu gewähren.
Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein nicht mehr anhängiges Verfahren ist nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen möglich, insbesondere wenn der Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt und vom angerufenen Gericht nicht innerhalb des Verfahrens entschieden worden ist.
Für die Annahme einer im Sinne des §114 ZPO vorausgesetzten „beabsichtigten“ Rechtsverfolgung ist die tatsächliche Anhängigkeit des Verfahrens erforderlich; eine bloße rückwirkende Rechtsverfolgungsabsicht genügt nicht.
Kostenentscheidungen in Verfahren nach §166 VwGO richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO; bei Zurückweisung der Beschwerde trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 1448/05
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X.-- --ring aus E. für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr für das die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt X.----ring aus E. beizuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht in Betracht. Unter Prozessführung i. S. des § 114 Satz 1 ZPO kann nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht auch das die Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffende Verfahren verstanden werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - 5 ER 640.90 -, RPfleger 1991, 63 m.w.N.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Klägerin ist nicht rückwirkend für das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 1448/05 geführte Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Weil das Klageverfahren nicht mehr anhängig ist, liegt eine von § 114 ZPO vorausgesetzte "beabsichtigte" Rechtsverfolgung nicht mehr vor. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit in Betracht, wenn der rechtzeitig und vollständig gestellte Antrag von dem angerufenen Gericht - anders als vorliegend - nicht innerhalb des Verfahrens beschieden worden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 11 A 1315/95.A - (Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).