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Oberverwaltungsgericht NRW·6 E 227/05·30.03.2005

Beschwerde auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beim Verwaltungsgericht bereits abgelehntes Anordnungsverfahren. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil PKH nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO grundsätzlich eine beabsichtigte, noch bevorstehende Rechtsverfolgung voraussetzt. Eine Ausnahme für nachträgliche Bewilligung gilt nur bei besonderen Billigkeitsgründen, die hier nicht dargelegt sind. Die bloße Rüge der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet solche Gründe nicht.

Ausgang: Beschwerde auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe dies rechtfertigen.

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt grundsätzlich eine beabsichtigte, also noch bevorstehende Rechtsverfolgung voraus; für bereits abgeschlossene Verfahren fehlt regelmäßig die Anspruchsgrundlage.

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Die bloße Behauptung, die erstinstanzliche Entscheidung sei fehlerhaft, begründet nicht ohne weiteres Billigkeitsgründe für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

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Kostenentscheidungen in Beschlussverfahren können auf § 127 Abs. 4 ZPO gestützt werden; die Gerichtskosten richten sich nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz.

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ Gerichtskostengesetz§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 203/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen dafür, der Antragstellerin für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 L 203/05 geführte Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen liegen nicht vor. Das folgt schon daraus, dass das - für die Antragstellerin erfolglos ausgegangene - Anordnungsverfahren nicht mehr anhängig ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Beschluss vom 8. Februar 2005 abgelehnt. Hiergegen hat die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt. Demzufolge geht es ihr nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine, wie § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraussetzt, "beabsichtigte", also noch bevorstehende Rechtsverfolgung. Es geht vielmehr um eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Das kommt nur ausnahmsweise, nämlich dann in Betracht, wenn Billigkeitsgründe die nachträgliche Bewilligung gebieten.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. April 1982 - 8 B 565/82 -, vom 13. September 1989 - 8 B 2633/89 - und vom 18. Oktober 2000 - 11 A 1315/95.A -.

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Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Sie beruft sich mit der Beschwerde darauf, das Verwaltungsgericht habe unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens eine hinreichende Aussicht ihres Anordnungsantrags auf Erfolg bejahen müssen. Das führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Die Auffassung des in einem Rechtsstreit Unterlegenen, die Entscheidung des Gerichts sei falsch, rechtfertigt nicht schon die Annahme, es entspreche der Billigkeit, ausnahmsweise im Nachhinein Prozesskostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren zu bewilligen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtskosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichtskostengesetz.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).