Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·16 E 559/03·14.05.2003

Beschwerde auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen verspäteter/unvollständiger Unterlagen abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführer beantragten Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes erstinstanzliches Verfahren. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück, weil PKH grundsätzlich nur künftige Rechtsverfolgung ermöglicht und ein Ausnahmefall (Antrag während des Verfahrens) nicht vorliegt. Zudem wurden die vorgeschriebenen Formularangaben (insb. Feld C) nicht fristgerecht oder vollständig vorgelegt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Verspätung und unvollständiger Erklärungen abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe dient der Ermöglichung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und wirkt grundsätzlich nur für zukünftige Verfahrensabschnitte.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss einer Instanz ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Bewilligungsantrag bereits während des Verfahrens gestellt wurde und der Antragsteller alle für die Bewilligung erforderlichen Erklärungen rechtzeitig erbracht hat.

3

Die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind in den vorgeschriebenen Formularvordrucken vollständig auszufüllen; unvollständige Formulare können die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ausschließen.

4

Bei Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz dürfen nach § 2 Abs. 2 PKHVV nur die dort genannten Abschnitte (E–J) unausgefüllt bleiben; andere Pflichtangaben sind auch in diesem Fall vorzulegen.

5

Außergerichtliche Kosten eines gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, wenn die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 114 ZPO§ 166 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO§ 1 Abs. 1 PKHVV§ 2 Abs. 2 PKHVV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 4005/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 21 L 4005/02 VG Düsseldorf kann nicht entsprochen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht vorliegen.

3

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht schon entgegen, dass das gerichtliche Verfahren, für dessen Durchführung die Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe begehren, bereits abgeschlossen ist. Prozesskostenhilfe dient dazu, der bedürftigen Partei eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 114 ZPO). Deshalb wirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht für zurückliegende Verfahrensabschnitte. Nach Abschluss der Instanz kann Prozesskostenhilfe ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

4

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23, und vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 - (juris); OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 11 A 1315/95.A - (juris); OVG Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2001 - 4 E 80/01 -, NVwZ-RR 2002, 789 m.w.N.; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, § 166 Rdnr. 64.

5

Daran fehlt es hier. Denn die Antragsteller haben - trotz gerichtlicher Aufforderung vom 5. Dezember 2002 - die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt, sondern erst nach dessen Beendigung mit der vorliegenden Beschwerde nachgereicht. Darüber hinaus hätte ihnen auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärungen vom 16. Januar 2003 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden können, da diese unvollständig sind. In den Formularvordrucken, deren Verwendung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 Abs. 1 der Prozesskostenhilfevordruckverordnung - PKHVV - vorgeschrieben ist, ist jeweils das Feld C nicht ausgefüllt. Die Eintragungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen und der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beigefügt haben. Denn nach § 2 Abs. 2 PKHVV dürfen in diesem Fall nur die Abschnitte E bis J zunächst unausgefüllt bleiben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO sowie auf § 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.