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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 160/03·20.03.2003

Streitwertfestsetzung bei Beseitigungsverfügung von Werbetafeln: Genehmigungswert statt Abbruchkosten

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung von zwei Werbetafeln an. Das OVG bestätigt, dass der Streitwert nach §13 Abs.1 GKG objektiv zu bemessen ist und bei Beseitigungsverfügungen grundsätzlich nach Abbruch- und Beseitigungskosten sowie Zeitwert zu bestimmen ist. Mangels nennenswerter Demontage‑ und Entsorgungskosten und wegen Wiederverwendbarkeit der Anlagen setzte das Gericht den Genehmigungswert an und halbierte ihn wegen des vorläufigen Charakters; das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Festsetzung des VG bestätigt, Genehmigungswert angesetzt und wegen vorläufiger Entscheidung halbiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 GKG nach der objektiven Bedeutung der Sache für die Partei zu bestimmen und nicht nach deren subjektiver Wertschätzung.

2

Bei Anfechtungsklagen gegen Beseitigungsverfügungen bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Kosten der Beseitigung (Abbruchkosten, Beseitigung/Entsorgung) zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage.

3

Sind Demontage‑ und Beseitigungskosten gering und lässt sich die bauliche Anlage wiederverwenden, kann statt der Abbruchkosten der Genehmigungswert (Nutzwert) zugrunde gelegt werden.

4

Bei vorläufigen Entscheidungen (z. B. Verfahren nach § 80 VwGO) ist der Streitwert herabzusetzen; eine Halbierung kann geboten sein.

5

Der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage wird nicht dadurch erweitert, dass die Behörde den angefochtenen Bescheid im Laufe des Verfahrens aufhebt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 80 VwGO§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 4250/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist nicht begründet.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die die Antragstellerin selbst der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für sie hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4

Streitgegenstand des in der Hauptsache erledigten Verfahrens war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. September 2002, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges und unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben wurde, zwei Werbetafeln im Euroformat zu beseitigen. Dieser Streitgegenstand ist - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht dadurch erweitert worden, dass die Antragsgegnerin anlässlich des Ortstermins den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.

5

Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 49/02 - und vom 7. August 2002 - 10 E 750/02 -.

7

Da beim Abbau von zwei Werbetafeln im Euroformat keine nennenswerten Kosten für die Demontage sowie für die Beseitigung anfallen, da die Werbeanlagen in der Regel an einem anderen Standort wiederverwandt werden können, setzt der Senat den Genehmigungswert an. Dieser spiegelt nämlich den Nutzwert wieder, der darin besteht, Werbung weiter an diesen Stellen betreiben zu dürfen. Diesen hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit 2 x 2.500,-- EUR ermittelt und wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Verfahren nach § 80 VwGO halbiert. Die unselbstständige Zwangsgeldandrohung findet keine Berücksichtigung.

8

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).