Streitwertfestsetzung bei Anfechtungsklage gegen Ordnungsverfügung: 5.000 DM bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Minden. Streitpunkt war die Wertbemessung einer Anfechtungsklage gegen eine Beseitigungsanordnung. Das OVG bestätigte den Streitwert von 5.000 DM: maßgeblich seien Abbruchkosten zuzüglich Zeitwert der baulichen Anlagen; weitere wirtschaftliche Folgen blieben unberücksichtigt. Das Verfahren ist gebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 5.000 DM als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Streitwertfestsetzung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die objektive Bedeutung des Rechtsstreits maßgeblich.
Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtete Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach den mit der Beseitigung verbundenen Kosten; maßgeblich sind Abbruchkosten sowie der Zeitwert der Anlage.
Weitergehende wirtschaftliche Folgen der geforderten Beseitigung, etwa Einnahmeverluste des Klägers, bleiben bei der Streitwertbemessung grundsätzlich unberücksichtigt.
Beschwerden der Prozessbevollmächtigten können als solche im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO behandelt werden; das Verfahren ist gebührenfrei nach § 25 Abs. 4 GKG.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1051/01
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Beschwerde als eine solche der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 5.000,- DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Nach dieser Bestimmung ist auszugehen von der sich für den Kläger ergebenden objektiven Bedeutung des Rechtsstreits. Dabei bemisst sich der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung nach den Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Abzustellen ist auf die Abbruchkosten (sowie die etwaigen Kosten der Beseitigung des abgebrochenen Materials) zuzüglich des Zeitwerts der baulichen Anlage. Auf etwaige weitere wirtschaftliche Folgen der geforderten Beseitigung der baulichen Anlage kommt es grundsätzlich nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2001 - 10 E 290/01 - und vom 16. August 2001 - 7 E 514/01 -.
Bedenken gegen die insoweit erfolgte Wertbemessung des Verwaltungsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Abbruchkosten und den Zeitwert der von der Ordnungsverfügung erfassten baulichen Anlagen (Holzgartenhaus von ca. 2 m x 3 m x 2,50 m nebst Terrasse und Anbauten; Blechcontainer von ca. 3 m x 3 m x 2 m nebst seitlichem Holzanbau von ca. 2 m x 3 m x 1,80 m; Metallschrank mit über Eck angebautem Windfang) mit 5.000,- DM angemessen bewertet. Auf etwa sich ergebende Einnahmeverluste aus der vom Kläger im Nebenerwerb betriebenen Imkerei kommt es nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht an.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.