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Oberverwaltungsgericht NRW·10 E 750/02·06.08.2002

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Beseitigungsanordnung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ein. Streitfrage war die Bemessung des Streitwerts bei einer Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer baulichen Anlage. Das OVG bestätigte die Festsetzung nach §13 GKG und bemisst den Wert regelmäßig nach geschätzten Beseitigungskosten (Abbruch, Entsorgung, Zeitwert). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§25 Abs.4 GKG).

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozessbevollmächtigter kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO eine Beschwerde im eigenen Namen einlegen.

2

Der Streitwert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der für den Kläger objektiv zu beurteilenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; die vom Kläger subjektiv angegebene Wertschätzung ist nicht maßgeblich.

3

Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer baulichen Anlage bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Beseitigungskosten; hierzu zählen Abbruchkosten, Entsorgungskosten und der Zeitwert der Anlage.

4

Verfahren, die nach § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei sind, führen nicht zur Erstattbarkeit von Gerichtskosten durch die unterlegene Partei.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 25 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 472/99

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist nicht begründet.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei nicht die Bedeutung, die der Kläger selbst der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

4

Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer baulichen Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der baulichen Anlage.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 49/02 -.

6

Bedenken gegen die in diesem Sinne erfolgte Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten für den dem Kläger aufgegebenen Rückbau der Dachgaupe angemessen bewertet. Daran ändert der nicht weiter substantiierte Beschwerdevortrag, der Kläger habe die Kosten mit 17.000,00 DM angegeben, nichts. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).