Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 A 1540/03·16.09.2003

Zulassung der Berufung zu Werbeanlage/Fremdwerbung in Abstandflächen abgelehnt

Öffentliches RechtBauplanungsrechtBauordnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zur Unzulässigkeit einer Werbeanlage. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten dargelegt wurden. Die Werbeanlage sei materiell rechtswidrig; Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO und eine Ermessensreduzierung nach § 22 Abs. 5 BauNVO greifen nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Minden mangels Darlegung von Zulassungsgründen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen.

2

Werbeanlagen der Außenwerbung, die als bauliche Anlagen i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB Fremdwerbung betreiben, sind bauplanerisch regelmäßig als selbstständige Hauptnutzung zu qualifizieren und fallen nicht unter die Ausnahme des § 23 Abs. 5 BauNVO für Nebenanlagen.

3

Soweit Landesrecht die Zulassung baulicher Anlagen in Abstandflächen ermöglicht, ändert dies nichts daran, dass eigenständige Fremdwerbeanlagen wegen ihrer Hauptnutzungsqualität regelmäßig nicht von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfasst werden.

4

Bei einer nach § 22 Abs. 5 BauNVO vorzunehmenden Ermessensentscheidung besteht ein Genehmigungsanspruch nur, wenn die Behörde das Ermessen auf Null reduziert; eine solche Ermessensreduzierung ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 23 Abs. 5 BauNVO§ 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO§ 29 Abs. 1 BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1620/01

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Februar 2003 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch folgt aus ihnen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass die Werbeanlage der Klägerin an ihrem jetzigen Standort zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der durch Bebauungsplan festgesetzten vorderen Baugrenze nicht genehmigungsfähig und damit materiell rechtswidrig ist und sich die Klägerin insbesondere auch nicht mit Erfolg auf die Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO berufen kann.

5

Die Klägerin wehrt sich mit ihrem Zulassungsantrag nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben, weil die streitgegenständliche Werbeanlage keine Nebenanlage darstelle, da Werbeanlagen der Außenwerbung, die bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB seien und der Fremdwerbung dienten, bauplanerisch als selbstständige Hauptnutzung anzusehen seien. Als Anlage der Fremdwerbung diene sie nicht der auf dem Grundstück vorhandenen Hauptnutzung und stehe mit ihr in keinem Funktionszusammenhang. Die Klägerin macht jedoch geltend, zu ihren Gunsten greife die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ein, weil ihre Werbeanlage gemäß § 6 Abs. 12 Nr. 3 BauO NRW in den Abstandflächen auf dem Grundstück zulässig sei. Das trifft jedoch nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung,

6

Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79

7

auf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO gestützt hat, des weiteren ausgeführt, dass die dort zum Satz 1 angestellten Erwägungen entsprechend auch für die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bauplanerisch zugelassenen baulichen Anlagen, die nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht in den Abstandflächen zugelassen werden können, entsprechend gelten. "Auch diese sind "- so das Bundesverwaltungsgericht - "regelhaft von untergeordneter Bedeutung." Hieraus folgt, dass § 23 Abs. 5 BauNVO insgesamt nur auf solche Anlagen zielt, die keine Hauptanlagen sind. Sofern es sich um eine eigenständige Hauptanlage handelt, wie z.B. bei Fremdwerbeanlagen, findet wegen der Regelungssystematik innerhalb des § 23 BauNVO insoweit auch Abs. 5 Satz 2 keine Anwendung (vgl. auch Gädtke/Temme/Heinz, Landesbauordnung NRW, Kommentar, 10. Auflage, Düsseldorf 2003, § 6 Rn. 101).

8

Abgesehen davon ist nach § 22 Abs. 5 BauNVO eine Ermessensentscheidung zu treffen, so dass eine Genehmigungspflicht des Antragsgegners nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könnte. Die Voraussetzungen hierfür hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch sind solche aus anderen Gründen ersichtlich.

9

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die streitentscheidende Rechtsfrage geklärt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, sind nicht ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

11

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 - und Beschluss vom 31. März 2003 - 10 E 160/03 -.

12

Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).