Festsetzung des Streitwerts bei Zulageklage nach §46 BBesG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Streitwertfestsetzung eines erstinstanzlichen Beschlusses an. Das OVG stellte fest, dass bei Klagen auf Bewilligung einer Zulage nach §46 BBesG der Streitwert nach den Teilstatusgrundsätzen zu ermitteln ist und sich aus dem Differenzbetrag der Grundgehälter für 24 Monate ergibt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung nach §40 GKG. Die Beschwerde wurde teilweise stattgegeben; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde in der Sache begründet; Streitwert auf 16.192,80 Euro festgesetzt und Beschwerdeverfahren gebührenfrei erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen auf Bewilligung einer Zulage nach beamtenrechtlichen Vorschriften ist der Streitwert nach den Grundsätzen des sogenannten Teilstatus zu bemessen, insbesondere anhand des Differenzbetrags der einschlägigen Grundgehälter.
Für die Streitwertberechnung nach dem GKG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich; spätere Konkretisierungen des begehrten Zeitraums erhöhen den Streitwert nicht.
Bei Zulagenansprüchen aus Besoldungsgruppendifferenzen ist als Bemessungszeitraum regelmäßig ein Vergleichsbetrag für 24 Monate zugrunde zu legen, wenn dies der einschlägigen Rechtsprechung entspricht.
Über Beschwerden entscheidet die nach Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin/der Einzelrichter auch dann, wenn in der ersten Instanz nicht ein Einzelrichter im Sinne von §6 VwGO entschieden hat; die Kostenentscheidung richtet sich nach §68 GKG.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 171/2515.05.2025Neutraljuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 678/2401.12.2024Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 54/2309.05.2023Zustimmendjuris Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 193/2315.03.2023Zustimmendjuris, Rn. 1
- Oberverwaltungsgericht NRW1 E 411/2014.06.2020Zustimmendjuris Rn. 1
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 2545/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 16.192,80 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Vorsitzende als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und begründet.
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausweislich des Klageantrags die Bewilligung der Zulage nach § 46 BBesG für den Zeitraum ab der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15. Der Streitwert eines solchen Klageverfahrens wird nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zum sog. Teilstatus berechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2015 – 1 A 1288/14 –, n. v.). Danach ist hier auszugehen vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem der Besoldungsgruppe A 15 für 24 Monate. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. April 2013 maßgeblich. Der Unterschied zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldung nach A 15 und der nach A 14 betrug im April 2013 674,70 Euro. Dabei nimmt der Senat an, dass der Kläger, der seit 1986 Berufssoldat ist, im Jahre 2013 die höchste Stufe des Grundgehaltes erreicht hatte. Ausgehend davon beträgt der Streitwert 674,70 Euro x 24 = 16.192,80 Euro.
Der Streitwert ist nicht deswegen höher festzusetzen, weil der Kläger sein Begehren während des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen bestimmten Zeitraum konkretisiert hat, der länger als 24 Monate war (Zeitraum vom 8. Oktober 2010 bis Ende April 2013, nachdem er zum 1. Mai 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden war). Denn nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).