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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 54/23·09.05.2023

Streitwertbeschwerde gegen Gebührenfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für Gerichtsgebühren. Zentral war, ob die Beschwerde nach §68 GKG zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert (Differenz der Gerichtsgebühren) die 200‑Euro‑Schwelle nicht überschreitet und die Beschwerde nicht zugelassen wurde. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert die 200‑Euro‑Schwelle nicht erreicht und keine Zulassung vorliegt; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Streitwertbeschwerden kann das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Senats allein entscheiden, auch wenn im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter nach §6 VwGO, sondern die Berichterstatterin nach §87a VwGO entschieden hat.

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Eine Streitwertbeschwerde gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt wird, ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 200,00 Euro beträgt oder das erstinstanzliche Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§68 Abs.1 GKG).

3

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung des Streitwerts und ergibt sich bei Gebührenstreitigkeiten aus der Differenz der jeweils anfallenden Gerichtsgebühren.

4

Nach §68 Abs.3 GKG bleibt das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; die Kostenentscheidung richtet sich nach dieser Vorschrift, so dass bei Unzulässigkeit der Beschwerde keine Erstattung von Kosten erfolgt.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 6 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 23 K 806/22

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

3

Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1.

4

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG sind nicht erfüllt. Danach findet eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (Satz 1) oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (Satz 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht die Grenze von 200,00 Euro.

5

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das für den jeweiligen Beschwerdeführer mit der verlangten Änderung des Streitwerts verbunden ist. Dieses Interesse ist konkret und einzelfallbezogen zu ermitteln. Danach errechnet sich der Beschwerdewert vorliegend aus der Differenz der Gerichtsgebühren, die sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 Euro und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung auf 3.000,00 Euro  bzw. 200,00 Euro ergibt.

6

Streitwertabhängig ist hier allein die auf einen Satz von 1,0 ermäßigte Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nach Nr. 5111 Nummer 1 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum GKG. Bei einem Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt diese Gebühr 161,00 Euro, bei einem Streitwert von 3.000,00 Euro auf 119,00 Euro und bei einem Streitwert von 200,00 Euro auf 38,00 Euro, vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Unterschiedsbetrag beträgt danach lediglich 123,00 Euro bzw. 42,00 Euro.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.