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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 678/24·01.12.2024

Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung (§ 63 GKG) unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG ein. Das OVG stellte fest, dass § 68 GKG nur die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG erfasst und die Beschwerde daher unzulässig ist. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 68 GKG ist gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft.

2

Einwendungen gegen die Höhe des nach § 63 Abs. 1 GKG vorläufig festgesetzten Streitwerts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.

3

Über eine unstatthafte Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter.

4

Das Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, und der entsprechende Beschluss ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ GKG §63 Abs.1 S.1§ GKG §63 Abs.1 S.2§ GKG §66 Abs.6§ GKG §68 Abs.1§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3388/24

Leitsatz

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht statthaft.

Über die unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1).

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie unstatthaft ist. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Diese Norm bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 – 12 E 1249/15 –, juris, Rn. 2).

Im Einklang hiermit können nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwendungen gegen die Höhe des (nach Satz 1 vorläufig) festgesetzten Streitwertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG). Einen solchen Beschluss hat das Verwaltungsgericht vorliegend jedoch nicht gefasst.

Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist entsprechend §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.