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Oberverwaltungsgericht NRW·1 E 171/25·15.05.2025

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Heraufsetzung des Streitwerts einer einstweiligen Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Streitwertbeschwerde als unzulässig, weil der Kläger durch die Festsetzung nicht beschwert ist. Eine von Amts wegen ändende Festsetzung ist wegen Ablauf der Sechsmonatsfrist nach §63 Abs.3 Satz2 GKG ausgeschlossen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung wird abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatterin kann als Einzelrichterin über eine Streitwertbeschwerde entscheiden, auch wenn in erster Instanz nicht ein Einzelrichter i.S.d. §6 VwGO entschieden hat.

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Die bloße Abweichung der Streitwertfestsetzung von der vom Kläger für zutreffend gehaltenen Höhe begründet allein keine Beschwer im Sinne des §68 GKG; fehlt dadurch eine hinreichende Beschwer, ist die Streitwertbeschwerde unzulässig.

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Eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §63 Abs.3 Satz1 Nr.2 GKG ist unzulässig, wenn die Sechsmonatsfrist des §63 Abs.3 Satz2 GKG bereits verstrichen ist; bei Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme beginnt die Frist mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung, ein Einstellungsbeschluss ist hierfür nicht maßgeblich.

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Beschwerdeverfahren nach §68 GKG sind gerichtsgebührenfrei; Entscheidungen nach §68 GKG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 6 VwGO§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2147/24

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als die nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Dem Sinn des Gesetzes entspricht es aber, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Mitglied des Senats allein über die Beschwerde entscheidet.

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Vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 22. April 2016 – 1 E 275/16 –, juris, Rn. 1.

4

1. Die mit Schriftsatz vom 23. März 2025 erhobene Beschwerde des Klägers mit dem Antrag, die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juli 2024 zu ändern und den Streitwert von 2.568,48 Euro auf mindestens 5.136,96 Euro heraufzusetzen, ist unzulässig.

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Der Kläger, der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG für die Streitwertbeschwerde keines Prozessbevollmächtigten bedarf, ist durch die Festsetzung eines niedrigeren als von ihm für zutreffend gehaltenen Streitwerts nicht beschwert.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 10 E 1079/19 –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 11 C 21.1420 –, juris, Rn. 3; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Juni 2021 – 1 S 217/21 –, juris, Rn. 5; Laube, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Februar 2025, § 68 GKG Rn. 56 – jeweils m. w. N.

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Gründe, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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2. Der Streitwert ist im vorliegenden Verfahren in Abgrenzung zu dem Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 E 253/25 auch nicht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Zwar hindert die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Klägers den Senat nicht an der Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2022 – 1 E 919/21 – juris, Rn. 6, vom 2. August 2011 – 1 E 684/11 –, juris, Rn. 10 ff., vom 20. März 2025 – 16 E 782/23 –, juris, Rn. 4, und vom 10. Januar 2019 – 4 E 1118/18 –, juris, Rn. 3.

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Einer solchen Änderung der Streitwertfestsetzung steht jedoch vorliegend die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entgegen.

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Danach ist eine Änderung von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht. Demgegenüber kommt dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nur deklaratorische Bedeutung zu; für die Berechnung der Frist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG sind weder das Datum des Einstellungsbeschlusses noch das seiner Bekanntgabe von Bedeutung.

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Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – OVG 1 L 49.09 –, juris, Rn. 2; OVG Saarland Beschluss vom 25. März 2008 – 1 E 161/08 –, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 13 E 1061/18 –, n. v.

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Vorliegend hat sich das Verfahren mit Eingang der Klagerücknahmeerklärung des Klägers bei Gericht am 23. Juli 2024 erledigt, so dass die Frist des § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG am 23. Januar 2025 endete.

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Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).