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Oberlandesgericht Hamm·9 W 41/13·16.07.2013

Sofortige Beschwerde wegen §839a BGB: Fehlen schlüssiger Darlegung von Gutachtenfehlern

ZivilrechtSchadensersatzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob beim OLG Hamm sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts und machte Schadensersatz nach § 839a BGB wegen eines angeblich fehlerhaften gerichtlichen Gutachtens geltend. Zentral war, ob das Gutachten inhaltlich unrichtig und dies zumindest grob fahrlässig erfolgt sei. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil die Unrichtigkeit des Gutachtens und die erforderliche grobe Fahrlässigkeit nicht schlüssig dargelegt wurden. Eine gesonderte Kostenentscheidung erging nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des LG Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Anspruch nach § 839a BGB nicht schlüssig dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 839a BGB setzt voraus, dass ein Schaden durch eine gerichtliche Entscheidung entstanden ist, die auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässig erstatteten unrichtigen Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen beruht.

2

Wer einen Anspruch nach § 839a BGB geltend macht, muss substantiiert und schlüssig darlegen, inwiefern das Gutachten inhaltlich unrichtig ist und die Unrichtigkeit zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht.

3

Angriffe auf die Verfahrensweise des Gerichts ohne konkrete, auf das Gutachten gerichtete Sachvorträge reichen nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 839a BGB zu erfüllen.

4

Die sofortige Beschwerde nach §§ 127, 569 ZPO ist unbegründet, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen werden; eine Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO ist nur bei Veranlassung zu treffen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 ZPO§ 569 ZPO§ 839a BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18 O 44/09

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013 (18 O 44/09) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2013 Bezug, von denen abzuweichen auch das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11.06.2013 keinen Anlass gibt.

3

Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 839a BGB schlüssig dargelegt. Denn ein Schadensersatzanspruch nach § 839 a BGB setzte voraus, dass dem Antragsteller durch eine gerichtliche Entscheidung, die auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässig erstellten unrichtigen Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen beruht, ein Schaden entstanden ist. Dass und aus welchen Gründen das seinerzeit erstattete Gutachten des Antragsgegners inhaltlich unrichtig ist und dies zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Antragsgegners beruht, lässt sich der ergänzenden Beschwerdebegründung, die im Wesentlichen die Verfahrensweise des Amtsgerichts beanstandet, nicht entnehmen.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.