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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-10 W 23/18·31.01.2018

Weitere Beschwerde: RVG‑Angelegenheiten bei Beratung zu Trennung/Scheidung (vier Bereiche)

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller richten eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve zur Gebührenfestsetzung nach RVG. Streitpunkt ist, welche außergerichtlichen Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung jeweils eine eigenständige "Angelegenheit" im Gebührenrecht bilden. Der Senat hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich der typisierenden Aufteilung in vier Bereiche an. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts Kleve als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine weitere Beschwerde ist bei landgerichtlicher Zulassung nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

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Die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

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Bei außergerichtlicher Beratung zu den Folgen von Trennung oder Scheidung sind gebührenrechtlich grundsätzlich vier typisierte Angelegenheiten zu unterscheiden: (1) die Scheidung selbst, (2) das persönliche Kindesverhältnis (Personensorge/Umgang), (3) Ehewohnung und Hausrat sowie (4) die finanziellen Auswirkungen (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung); jeder Bereich kann eine eigenständige Angelegenheit darstellen.

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Die Kostenentscheidung über das Verfahren der weiteren Beschwerde richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG; das Verfahren kann gebührenfrei sein und eine Kostenerstattung unterbleiben.

Relevante Normen
§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG§ 33 Abs. 6 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG§ 546 ZPO§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

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I.

2

Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.

3

Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.

5

Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 11. August 2016 (I-10 W 106/16) der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

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die Scheidung als solche,

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das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

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Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie

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die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

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Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26. 02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435;  OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, =  NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10,  = FamRZ 11, 1687).

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.