Weitere Beschwerde zu RVG: Typisierung von Trennungs‑/Scheidungsangelegenheiten
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass Beratung in Trennungs- und Kindesunterhaltsangelegenheiten als Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG zu qualifizieren ist. Es schließt sich der von mehreren OLG vertretenen Typisierung in vier Komplexe an und stellt fest, dass dadurch bis zu vier Angelegenheiten möglich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss im Gebührenstreit zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Beratungstätigkeiten zu den Folgen von Trennung oder Scheidung sind als Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG zu qualifizieren.
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung in Trennungs- und Scheidungsfragen kann gebührenrechtlich in vier typisierte Komplexe differenziert werden: (1) die Scheidung selbst, (2) das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang), (3) Ehewohnung und Hausrat sowie (4) finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
Jedem dieser typisierten Komplexe kann für sich der Charakter einer "Angelegenheit" zukommen; dadurch können für eine Beratungsleistung bis zu vier Angelegenheiten entstehen, die gebührenrechtlich getrennt zu beurteilen sind.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere führt die Kammer zutreffend aus, dass die Beratung in Trennungs- und Kindesunterhaltsangelegenheiten lediglich eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellt.
Der Senat schließt sich im Sinne einer einheitlichen und praktikablen Rechtsanwendung der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte an, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
die Scheidung als solche,
das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26. 02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.