Gebührenrecht: Weitere Beschwerde zu Beratung zu Trennung/Scheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluss im RVG-Kostenstreit ein. Streitpunkt war die gebührenrechtliche Einordnung außergerichtlicher Beratung zu Trennung und Scheidung. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde als unbegründet zurück und schloss sich der Rechtsprechung an, die vier typisierte Angelegenheiten (Scheidung, Kinderverhältnis, Ehewohnung/Hausrat, finanzielle Folgen) unterscheidet. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §56 Abs.2 RVG.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen landgerichtlichen Beschluss im RVG-Kostenstreit als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei außergerichtlicher Beratung zu den Folgen von Trennung oder Scheidung sind typisierend vier Komplexe zu unterscheiden: die Scheidung, das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge/Umgang), Fragen zur Ehewohnung und zum Hausrat sowie die finanziellen Auswirkungen (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
Jeder der genannten Komplexe kann für sich eine „Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne darstellen; damit können in diesem Zusammenhang grundsätzlich bis zu vier Angelegenheiten nebeneinander vorliegen.
Die weitere Beschwerde nach §56 Abs.2 RVG ist bei landgerichtlicher Zulassung zulässig; sie wird jedoch nur stattgegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung über das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §56 Abs.2 S.2,3 RVG.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
Die weitere Beschwerde ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 11. August 2016 (I-10 W 106/16) der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte angeschlossen, die in jüngerer Zeit den Begriff der "Angelegenheit" für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt haben, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies
die Scheidung als solche,
das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).
Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (OLG München, Beschluss vom 26.02.2015, 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504; OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.