Streitwertfestsetzung in wettbewerbsrechtlichem Verfügungsverfahren auf 15.000 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich gegen den Streitwertbeschluss des LG (20.000 €) und begehrte eine Herabsetzung. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Streitwert auf 15.000 € fest. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers für das Wettbewerbsgeschehen unterdurchschnittlich ist (geringer Umsatz, geringwertige Produkte) und die beanstandete Widerrufsangabe von durchschnittlicher Bedeutung sei; eine weitergehende Herabsetzung scheitert am Bestehen von zwei Verstößen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen (§ 68 III ZPO).
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Streitwert von 20.000 € auf 15.000 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren bemisst sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit; zur Orientierung kann bei durchschnittlichen Verstößen ein höherer Leitwert zugrunde gelegt werden.
Der Streitwert kann herabgesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers für das Wettbewerbsgeschehen unterdurchschnittlich ist (z. B. geringe Umsätze, geringwertige Produkte).
Fehlerhafte Angaben zur Widerrufsfrist sind, sofern sie von durchschnittlicher Bedeutung sind, für sich genommen kein Anlass für eine erhöhte Streitwertfestsetzung.
Eine erhebliche Herabsetzung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Verstöße vorliegen, die den wirtschaftlichen Bewertungsrahmen erhöhen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10 O 204/06
Tenor
wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.12.2006 auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2007 teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er einen Herabsetzung des Streitwerts von 20.000,- € auf jedenfalls 8.000,- € begehrt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 15.000,- € festzusetzen, weil im konkreten Streitfall im Hinblick auf den für die Antragsstellerin maßgeblichen Angriffsfaktor ein höherer Streitwert nicht angemessen ist. Diese hatte der Sache nach, wobei auf den Verbotstenor gemäß Verfügungsanordnung vom 22.12.2006 Bezug genommen wird, von dem Beklagten die Unterlassung seines Internetangebots verlangt mit dem dortigen Hinweis auf eine vierwöchige Widerrufsfrist und auf die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts bis zu einem Bestellwert von 40,- €. Bei derartigen Verstößen durchschnittlicher Art bemisst der Senat den Streitwert zwar für das Verfügungsverfahren mit 20.000,- €, nämlich 2/3 von 30.000,- €, die im Allgemeinen für die Hauptsache angesetzt werden. In einem Ausnahmefall, in dem die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers für das Wettbewerbsgeschehen aber als unterdurchschnittlich anzusehen ist, kann der Streitwert niedriger zu bemessen sein (Senat, Beschlüsse v. 19.09.2005, Az. 4 W 112/05; 17.08.2006, Az. 4 W 97/06; 29.03.2007, Az. 4 W 35/07). Ein solcher Fall liegt insofern vor, als die fehlerhaft mitgeteilte Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat nicht von überragender Bedeutung für das Wettbewerbsgeschehen ist, es um vergleichsweise geringwertige Produkte geht und mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts nach unwidersprochener Darstellung des Antragsgegners ein nur verhältnismäßig geringer Umsatz erzielt wird. Ein geringerer Streitwert kommt alsdann aus dem Grunde nicht in Betracht, als hier 2 Verstöße in Rede stehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 III ZPO.