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Oberlandesgericht Hamm·4 W 97/06·16.08.2006

Streitwertfestsetzung in einstweiliger Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßs auf 20.000 €

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs-/Einstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € ist zulässig und begründet. Das OLG Hamm setzt den Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen unrichtiger Verbraucherbelehrung im Fernabsatz auf 20.000 € fest. Maßgeblich ist die Bedeutung der Sache für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen; erzielbarer Gewinn des Klägers ist nicht der entscheidende Faktor. Eine Kostenentscheidung nach § 68 Abs. 3 GKG trifft das Gericht nicht.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 10.000 € als begründet; Streitwert auf 20.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterlassungsanträgen im Wettbewerbsrecht bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen und nicht primär nach dem erzielbaren Gewinn des Klägers.

2

Bei einstweiligen Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung ist ein Streitwert von 20.000 € regelmäßig angemessen.

3

Die unbestrittene Angabe eines Streitwerts durch den Antragsteller und die vorprozessuale Wertannahme des Gegners können die Festsetzung des Streitwerts stützen.

4

Die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten ist zulässig, wenn dieser im eigenen Namen substantiiert geltend macht, durch die Festsetzung beschwert zu sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 221/06

Tenor

Der Streitwert wird anderweitig auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten sind durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes beschwert. Wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch noch einmal ausdrücklich klargestellt haben, haben sie die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt.

3

Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat den Streitwert mit 10.000,-- Euro zu niedrig bemessen. Angemessen sind hier vielmehr 20.000,-- Euro. Denn es handelt sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung. In solchen Verfahren pflegt der Senat regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro auszugehen, auch wenn es wie hier um die ordnungsgemäße Belehrung der Endverbraucher über ihre Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen geht. Diesen Wert hat der Antragsteller bereits auch in seiner Antragsschrift angegeben, ohne dass dem der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens widersprochen hätte. Im Gegenteil ist Antragsgegner selbst in seiner vorprozessualen Antwort auf die Abmahnung des Antragstellers von einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro ausgegangen. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 26. Juli 2006 für die Bemessung des Streitwertes entscheidend auf den vom Kläger erzielbaren Gewinn abgestellt hat, ist dies für das hier in Rede stehende Unterlassungsbegehren nicht der entscheidende Bemessungsfaktor. Maßgebend ist vielmehr die Bedeutung der Sache für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen. Insofern mag bei einer unterdurchschnittlich bedeutsamen Sache einmal ein Streitwert von 10.000,-- Euro angemessen sein, wenn insbesondere auch die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers unter dem Gesichtspunkt des Angriffsfaktors als gering einzustufen ist. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat sich unwidersprochen dahingehend eingelassen, ein mittelständisches Unternehmen mit einem erheblichen Umsatz zu betreiben. Dass es sich demgegenüber beim Antragsgegner lediglich um einen Gelegenheitsanbieter handelt, davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat der Antragsteller insoweit eine bundesweite Tätigkeit des Antragsgegners unwidersprochen vorgetragen.

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.