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Oberlandesgericht Hamm·4 W 35/07·28.03.2007

Streitwertbemessung bei Verfügungsverfahren wegen mangelhafter Widerrufsbelehrung - Herabsetzung auf 10.000 EUR

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungs- und VerfügungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrt die Herabsetzung des Streitwerts von 20.000 EUR auf 6.000 EUR. Streitfrage ist, welcher Streitwert bei Verfügungsverfahren über unzureichende Widerrufsbelehrung im Fernabsatz angemessen ist. Das OLG Hamm setzt den Streitwert auf 10.000 EUR herab, da der Angriffsfaktor wegen geringerer wirtschaftlicher Bedeutung des Anbieters unterdurchschnittlich ist. Ein noch niedrigerer Wert wird trotz geringerer Klägerangabe nicht festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: Streitwert von 20.000 EUR auf 10.000 EUR herabgesetzt; Kostenentscheidung nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfügungsverfahren durchschnittlicher Bedeutung über unzureichende Belehrung über Rückgaberechte im Fernabsatz bemisst das Gericht den Streitwert regelmäßig mit 20.000 EUR; in entsprechenden Hauptsacheverfahren kann ein angemessener Wert etwa 30.000 EUR betragen.

2

Ist die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers unter dem Gesichtspunkt des Angriffsfaktors erheblich unterdurchschnittlich, kann der Streitwert im Hauptsacheverfahren auch auf 10.000 EUR herabgesetzt werden.

3

Für die Beurteilung des Angriffsfaktors sind insbesondere das Geschäftsprofil, die Umsatzgröße und die tatsächlich angesprochene Zielgruppe maßgeblich.

4

Die freiwillige niedrigere Streitwertangabe des Klägers begründet keinen Anspruch auf Festsetzung eines noch niedrigeren Streitwerts; das Gericht kann einen untersten Orientierungswert festlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18 O 100/06

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts von 20.000 EUR auf 6.000 EUR begehrt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 10.000 EUR festzusetzen, weil im vorliegenden Rechtsstreit auch aus der maßgeblichen Sicht des Klägers im Hinblick auf den Angriffsfaktor kein höherer Streitwert angemessen ist.

3

Es trifft zwar zu, dass der Senat in Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, in denen es um die nicht ordnungsgemäße Belehrung der Endverbraucher über ihre Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen geht, den Streitwert regelmäßig mit 20.000 EUR bemisst. Entsprechend würde dann bei entsprechenden Klageverfahren ein Wert von 30.000 EUR angemessen sein. In einem Ausnahmefall, in dem die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers unter dem Gesichtspunkt des Angriffsfaktors aber als unterdurchschnittlich gering einzustufen ist, kann der Streitwert auch in einem Hauptsacheverfahren erheblich geringer, nämlich nur mit 10.000 EUR zu bemessen sein (vgl. Beschluss des Senats vom 19. September 2005 (4 W 112 / 05) sowie Beschluss vom 17. August 2006 (4 W 97/06). Von einem solchen Ausnahmefall ist hier auszugehen.

4

Wie der Internetauftritt des Beklagten deutlich macht, betreibt dieser nicht in erster Linie einen Münz- und Briefmarkenhandel im Internet, sondern bietet auf seiner Seite *internetseite.de* auch zum Austausch Reiseinformationen über die Seychellen an. Im Rahmen dieser Inselinformationen unterhält der Beklagte zwar auch einen Seychellen Island Shop, in dem er unter anderem auch Briefmarken und Münzen von der Insel anbietet. Angesichts der dabei erzielten Umsätze und der Tatsache, dass der Beklagte erkennbar jedenfalls in erster Linie Seychellen-Fans und nur am Rande Münz- und Briefmarkensammler anspricht, ist hier von einem geringeren Angriffsfaktor auszugehen. Ein Indiz ist dafür auch, dass der Kläger selbst in der Klageschrift sein Interesse sogar noch geringer eingeschätzt hat, als er den Streitwert mit 6.000 EUR angegeben hat. Ein noch geringerer Streitwert als 10.000 EUR kommt aber in solchen Fällen aus Sicht des Senats auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger ihn geringer angibt, wofür er die unterschiedlichsten Gründe haben kann.