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Oberlandesgericht Hamm·4 W 112/05·18.09.2005

Streitwertfestsetzung im Wettbewerbsverfügungsverfahren bei Verstoß gegen Informationspflichten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verfügungsverfahren/StreitwertTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Verfügungsverfahren und begehrt Erhöhung von 2.500 auf 25.000 €. Das OLG Hamm setzt den Streitwert auf 10.000 € fest. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers (Angriffsfaktor), insbesondere die Reichweite der Informationspflichtverletzung im Autohandel. Die Wertangabe des Antragstellers ist indiziell, verliert aber Bedeutung bei massenhaften Abmahnungen und dem Missbrauchseinwand nach § 8 Abs. 4 UWG. Eine Kostenentscheidung wird nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts teilweise stattgegeben; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, Kostenentscheidung unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertfestsetzung in Verfügungsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgeblich, wobei der Angriffsfaktor (Umfang und Massivität der verletzenden Handlung) entscheidend ist.

2

Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten können wegen drohender Umsatzverluste und Schädigungswirkung einen höheren Streitwert rechtfertigen; vorübergehende Verstöße können einen Streitwert von etwa 10.000 € begründen.

3

Die vom Antragsteller selbst angegebene Streitwertangabe hat in der Regel indizielle Bedeutung, ist jedoch nicht verbindlich, wenn Umstände vorliegen, die auf strategische Wertuntergrenzen (z.B. wegen Massenabmahnungen) schließen lassen.

4

Bei der Bewertung der Streitwerthöhe sind sowohl objektive Schadens-/Interessenaspekte als auch die übliche Rechtsprechungspraxis des Gerichts zu berücksichtigen; abweichende Festsetzungen sind zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 GKG§ 8 Abs. 4 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 151/05

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Streitwertes für das Verfügungsverfahren von 2.500 € auf 25.000 € anstrebt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 10.000 € festzusetzen.

3

Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, das hier im Wesentlichen durch den sogenannten Angriffsfaktor bestimmt wird, also den Umfang und die Massivität der verletzenden Handlung. Hier geht es um einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot. Legt man hier dieses Interesse zugrunde, so ist gerade auch bei solchen Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten im Autohandel, die dazu führen können, dass der vollständig und damit auch über die Höhe des Verbrauches und den Schadstoffausstoß des zu erwerbenden Neuwagens informierenden Partei erhebliche Umsätze entgehen können, jedenfalls von einem Streitwert von 10.000 € auszugehen. Dieser Betrag berücksichtigt schon, dass es hier um nur vorübergehende Verstöße in Zusammenhang mit der Einführung einer ergänzenden gesetzlichen lnformatiönspflicht gehandelt hat.

4

Angesichts dieses objektiven Wertansatzes für das Interesse des Antragstellers und der üblichen Wertfestsetzungen des Senats kommt der Tatsache, dass der Antragsteller selbst den Streitwert in der Antragsschrift mit 2.500 € angegeben hat, hier keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar hat eine solche Angabe in der Regel indizielle Wirkung, weil der Antragsteller im Allgemeinen sein Interesse einschätzen kann und zum Zeitpunkt der Angabe noch von einem drohenden negativen Verfahrensverlauf unbeeinflusst ist (BGH GRUR 1986, 93, 94 -Berufungssumme). Hier liegt aber kein solcher Regelfall vor, weil der Antragsteller Wettbewerber massenhaft abgemahnt hat und wegen des zu befürchtenden Einwands des Missbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ersichtlich das gesamte Kostenrisiko bei seiner Wertangabe im Blick gehabt hat.