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Oberlandesgericht Düsseldorf·VII-Verg 30/05·05.10.2005

Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung der Vergabekammer (8.200 EUR) verworfen

Öffentliches RechtVergaberechtGebührenrecht (Vergabekammerverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Festsetzung einer Gebühr von 8.200 EUR durch die Vergabekammer für ein Nachprüfungsverfahren über eine Vergabe mit einem Nettoauftragswert von 17,8 Mio. EUR. Das OLG bestätigt die Gebührenfestsetzung. Die Anwendung einer auf Auftragswerten basierenden Gebührenstaffel sei rechtlich zulässig; eine Ermäßigung sei mangels konkreter Anhaltspunkte für unterdurchschnittlichen Aufwand nicht geboten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung der Vergabekammer (8.200 EUR) wird als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 128 Abs. 1 und 2 GWB bemessen die Vergabekammern ihre Gebühren im gesetzlichen Rahmen nach personellem und sachlichem Aufwand sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Nachprüfungsverfahrens.

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Die Verwendung einer Gebührenstaffel, die die Gebühr an den Nettoauftragswert anknüpft und für Zwischenwerte Interpolation vorsieht, ist grundsätzlich zulässig, weil der Auftragswert regelmäßig den Aufwand und die wirtschaftliche Bedeutung hinreichend abbildet.

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Von der Gebührenstaffel ist abzuweichen, wenn im Einzelfall der tatsächliche Sach- oder Personalaufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung deutlich von dem abweicht, was bei der betreffenden Auftragsgröße üblich ist; hierfür bedarf es substantiierter Feststellungen.

4

Eine Gebührenermäßigung kommt nicht in Betracht, wenn die Vergabekammer den hierfür maßgeblichen Aufwand anhand der Verfahrenskomplexität und der konkret zu prüfenden rechtlichen Fragen nachvollziehbar darlegt.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 Satz 1 GWB§ 128 Abs. 1 GWB§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB§ 128 Abs. 2 Satz 3 GWB§ 128 Abs. 2 GWB§ 2 Nr. 8 VgV

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Be-schluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Mai 2003 (VK 1 - 09/2003) erfolgte Gebührenfestsetzung wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 5.400 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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I.

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Die nach § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Es ist - entgegen der Ansicht der Beschwerde - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Vergabekammer für das bei ihr durchgeführte Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin eine Gebühr von 8.200 EUR festgesetzt hat.

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1. Gemäß § 128 Abs. 1 GWB werden für die Amtshandlungen der Vergabekammern Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB sieht dabei einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt sich die im Einzelfall angemessene Gebühr nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr kann von der Vergabekammer aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel ermäßigt oder - sofern im konkreten Fall der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit außergewöhnlich hoch sind - auf bis zu 50.000 EUR erhöht werden (§ 128 Abs. 2 Satz 3 GWB).

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2. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Vergabekammer für das Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin eine Gebühr von 8.200 EUR festgesetzt. Sie hat sich dabei auf die von den Vergabekammern des Bundes entwickelte Gebührenstaffel gestützt. Diese Gebührenstaffel sieht in ihrer aktuellen Fassung vor, dass die in § 128 Abs. 2 GWB vorgesehene Mindestgebühr von 2.500 EUR bei Auftragswerten bis 80.000 EUR anfällt, die gesetzliche Höchstgebühr von 25.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Millionen EUR und mehr entsteht, und dass für die dazwischen liegenden Auftragswerte die Gebühr der Vergabekammer durch Interpolation zu ermitteln ist. Für die von der Antragstellerin zur Überprüfung durch die Vergabekammer gestellte Vergabe mit einem Nettoauftragswert von 17,8 Millionen EUR ergibt sich daraus rechnerisch die festgesetzte Gebühr von 8.200 EUR.

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a) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, für die Bemessung der Gebühr der Vergabekammer im Ausgangspunkt auf die dargestellte Gebührenstaffel zurückzugreifen. Zwar trägt sie mit der Anknüpfung an die jeweilige Auftragssumme in erster Linie der wirtschaftlichen Bedeutung der im Nachprüfungsverfahren zu kontrollierenden Auftragsvergabe Rechnung. Mit der Anbindung an die streitbefangene Auftragssumme wird im Allgemeinen aber zugleich auch dem personellen und sachlichen Aufwand, den die Vergabekammer zur Erledigung des Nachprüfungsbegehrens aufzuwenden hat, in hinreichender Weise berücksichtigt. Denn in aller Regel steigt mit der Höhe der Auftragsumme auch die Komplexität und Schwierigkeit des Streitfalles in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht und mithin auch der zur Bewältigung des Nachprüfungsverfahrens erforderliche Aufwand der Vergabekammer. Sofern im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, kann (und muss) dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der in der Gebührenstaffel ausgewiesenen Basisgebühr Rechnung getragen werden.

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Die Gebührenstaffel unterliegt auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, wie sie den gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmen (2.500 EUR bis 25.000 EUR) an Auftragswerte zwischen 80.000 EUR und > 70 Mio. EUR anknüpft. Die Untergrenze von 80.000 EUR findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass - wie sich aus § 2 Nr. 8 VgV ergibt - Auftragsvergaben erst ab diesem Betrag dem Vergaberechtsregime unterworfen sein und bei den Nachprüfungsinstanzen zur Überprüfung gestellt werden können. Die Obergrenze von > 70 Mio. EUR trägt - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - der Erfahrung Rechnung, dass Vergaben mit einem höheren Auftragsvolumen in der Praxis so gut wie nicht vorkommen und bei der Verteilung des gesetzlichen Gebührenrahmens deshalb außer Betracht bleiben können. Sofern im Einzelfall die streitbefangene Auftragssumme den Betrag von 70 Millionen EUR übersteigt, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergabekammer die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 Satz 3 2. Alt. GWB wegen des außergewöhnlichen Aufwands oder der außergewöhnlich hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit auf bis zu 50.000 EUR erhöht. Die Vergabekammern des Bundes haben vor diesem Hintergrund mit Recht ihre ursprüngliche Gebührenstaffel, die noch eine Obergrenze von > 300 Mio. DM vorsah, modifiziert. Dass sich aufgrund der nunmehr geringeren Spannbreite der Auftragssummen die einzelnen Gebühren erhöhen, ist notwendige Folge dieser Korrektur der Gebührenstaffel. Daraus kann - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - kein Argument gegen die Berechtigung der im Entscheidungsfall festgesetzten Gebühr hergeleitet werden.

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b) Wendet man die erörterte Gebührenstaffel auf das Nachprüfungsverfahren der Antragstellerin mit einer streitbefangenen Auftragssumme von 17,8 Mio. EUR an, so beziffert sich die Gebühr der Vergabekammer auf 8.200 EUR.

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Gründe, diese Gebühr mit Rücksicht auf einen unterdurchschnittlichen personellen oder sachlichen Aufwand der Vergabekammer zu ermäßigen, besteht nicht. Die Vergabekammer hat sich im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nicht nur mit der Frage befassen müssen, ob die Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Rügeobliegenheit (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB) an der Geltendmachung der reklamierten Vergaberechtsverstöße gehindert ist. Sie hat überdies zu der nicht einfach gelagerten Rechtsfrage Stellung genommen, ob die Angebote der für den Zuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaften deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden müssen, weil sich sowohl die Bietergemeinschaften als solche als auch deren Mitglieder mit eigenen Angeboten am Vergabeverfahren beteiligt hatten. In der Gesamtschau fällt der Sach- und Personalaufwand der Vergabekammer nicht aus dem Rahmen dessen, was ein Nachprüfungsverfahren mit einer streitbefangenen Auftragssumme von rund 18 Mio. EUR üblicherweise an Aufwand verursacht. Im Ergebnis verbleibt es deshalb bei einer zu zahlenden Gebühr in Höhe von 8.200 EUR.

11

II.

12

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB.