Sofortige Beschwerde: Korrektur der Kostenfestsetzung und Streitwertermittlung bei befristetem Vergabevertrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ein. Das OLG Düsseldorfer änderte den Beschluss und setzte die Gebühr auf 15.800 € (Restzahlung 13.300 €) fest. Zur Begründung stellte das Gericht klar, dass der Streitwert bei befristeten Aufträgen allein nach dem für die Laufzeit maßgeblichen Bruttoentgelt zu bemessen ist und einvernehmliche Verlängerungsmöglichkeiten nicht einzubeziehen sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich: Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer insoweit geändert, Gebühr auf 15.800 € festgesetzt (Zahlung 13.300 €).
Abstrakte Rechtssätze
Bei zeitlich befristeten öffentlichen Aufträgen ist der Streitwert für Verfahrenskosten nach dem für die konkrete Vertragslaufzeit zu zahlenden Gesamtbruttoentgelt zu bemessen.
Eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Möglichkeit einer einverständlichen Vertragsverlängerung ist grundsätzlich nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen.
Nur Verlängerungsrechte, die als einseitige Optionsrechte einer Vertragspartei ausgestaltet sind, können bei der Streitwertermittlung zu berücksichtigen sein.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem mit dem Rechtsbehelf verfolgten Kosteninteresse; die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §§ 120 Abs.2, 78 GWB i.V.m. § 66 Abs.8 GKG.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 27. Januar 2014, VK 2 - 104/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gebühr wird auf 15.800,- € festgesetzt und der Antragstellerin als Gebührenschuldnerin auferlegt.
Nach Abzug des von ihr gezahlten Gebührenvorschusses in Höhe von 2.500,- € ist von ihr ein Betrag in Höhe von 13.300,- € zu entrichten.
II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.300,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Soweit die Vergabekammer der Berechnung des Gegenstandswertes die Annahme zu Grunde gelegt hat, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellerin richte sich nach dem zweifachen Jahresbruttowert des Vertrages, ist dies rechtlich zu beanstanden. Das Entgelt für den auf zwei Jahre befristeten Auftrag nach Los 1, 3, 4, 5, und 6 betrug 19.594.712,14 €. Dem Streitwert ist allein der für die zeitlich begrenzte Laufzeit des Vertrages zu ermittelnde Gesamtbetrag des Bruttoentgeltes zu Grunde zu legen. Entgegen der von der Vergabekammer vertretenen Rechtsauffassung ist die in Ziffern 10.1 des Rahmen-Dienstleistungsvertrags eröffnete Möglichkeit einer einverständlichen Vertragsverlängerung um zwei Mal 12 Monate nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Der Vertrag sah eine - allein streitwertrelevante - Verlängerung durch einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung einer Vertragspartei, eine Option, nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2006, VII-Verg 63/05, BA 5 f.; Beschl. v. 24.10.205, VII-Verg 30/05, BA 5 f.; Beschl. v. 03.07.2003, Verg 22/00, BA 9 ff.).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 120 Abs. 2, 78 GWB i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse.
Brackmann Rubel Barbian