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Landgericht Düsseldorf·22 S 115/05·01.12.2005

Berufung: Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel in AGB nach § 307 BGB

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen das Vorbehaltsurteil des AG und verlangt Zahlungstaten aus einem Internet-System-Vertrag. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit einer in den AGB vereinbarten Vorleistungspflicht des Beklagten. Das Landgericht gibt der Berufung teilweise statt und spricht Zahlungen zu, da die Vorleistungsklausel nach § 307 BGB nicht unangemessen benachteiligt und daher wirksam ist. Zudem bleibt der Urkundenprozess wegen unzulässigen Rücktrittsantrags bestehen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.048,80 € nebst Zinsen zugesprochen, sonstige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inhaltskontrolle einer Vorleistungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet sich nicht nach § 309 Nr. 2 BGB, sondern nach der Generalklausel des § 307 BGB.

2

Eine Vorleistungspflicht in AGB ist zulässig, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt und die berechtigten Interessen des Vertragspartners hinreichend berücksichtigt werden; insbesondere ist sie zulässig, wenn der Verwender bereits zu Vertragsbeginn erhebliche Leistungen erbringt.

3

Bei der Inhaltskontrolle sind gesetzliche Regelungen zur Zahlung nach Zeitabschnitten (z.B. §§ 579 Abs. 1 S. 2, 614 S. 2 BGB) zu berücksichtigen, weil sie die Zumutbarkeit von Vorauszahlungen mildern.

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Ein Rücktrittsantrag vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz ist unzulässig; wird in der Berufungsinstanz von einem solchen Antrag Abstand genommen, bleibt der Urkundenprozess bestehen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 307 BGB§ 592 ff. ZPO§ 97 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Januar 2005 verkündete Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 27 C 15186/04 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.048,80 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.074,40 € seit dem 26. Dezember 2003 sowie aus 974,40 € seit dem 11. Oktober 2004 zu zahlen.

Rubrum

1

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Gründe

5

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher oder tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

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Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt und Zahlung weiterer 812,- € nebst Zinsen begehrt, ist zulässig.

7

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

8

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, zu Unrecht habe das Amtsgericht entschieden, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Pflicht, die fällig werdenden Entgelte jährlich im Voraus zu zahlen, wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Mit diesem Vorbringen bezeichnet die Klägerin Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, so dass es sich um einen formal ordnungsgemäßen Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO handelt.

9

Die Berufung ist begründet.

10

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.048,80 € nebst Zinsen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrages vom 10. Oktober 2003 zu.

11

I.

12

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die vertragliche Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn zwischenzeitlich ist infolge des Zeitablaufes keine Vorleistung des Beklagten gegeben. Die Klägerin verlangt nämlich die Zahlung der monatlichen Entgelte von Oktober 2003 bis Oktober 2005.

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II.

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Diesem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten war im Urkundenprozess gemäß §§ 592 ff. ZPO stattzugeben. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. September 2005 erklärt hat, von dem Urkundenprozess abzustehen, ist dieser Antrag in der Berufungsinstanz unzulässig mit der Folge, dass der Rechtsstreit als Urkundenprozess anhängig bleibt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage, § 596 Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen).

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III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens waren vorliegend nicht der Klägerin aufzuerlegen, denn sie hat nicht aufgrund neuen Vorbringens obsiegt. Entgegen der von dem Amtsgericht vertretenen Ansicht verstößt die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Beklagten nicht gegen § 307 BGB.

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Gemäß § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist das vereinbarte jährliche Entgelt am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils an demselben Tag des folgenden Jahres im Voraus zu entrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte, der sich die Kammer anschließt, ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern über die Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1985, 850, 1987, 1931; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015; NJW-RR 1999, 1437). Die streitige Vorleistungsklausel hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand.

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Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157 ff.). Gegenstand des in Rede stehenden Internet-System-Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz des Typs "Euroweb Classic" sowie die Erbringung weitere Dienstleistungen – wie die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen auf den Server der Klägerin. Es handelt sich somit um eine Vertragsgestaltung, die sowohl durch mietvertragliche als auch – und vor allem – durch dienstvertragliche Elemente gekennzeichnet ist. Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht weicht die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur teilweise von dem gesetzlichen Vertragstypus der Miete und des Dienstvertrages ab, denn die Parteien haben eine monatliche Vergütung vereinbart. Gemäß § 579 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Miete, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Gemäß § 614 Satz 2 BGB ist auch die Vergütung, wenn sie nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Diese Vorschriften bedeuten eine Lockerung der Vorleistungspflicht des Vermieters und Dienstverpflichteten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers muss bei der hier vorzunehmenden Inhaltskontrolle Beachtung finden. In dem hier zu entscheidenden Fall lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 BGB nicht feststellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn der Verwender der Klausel einseitig seine eigenen Interessen durchsetzt, ohne die Belange seines Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1997, 193 mit weiteren Nachweisen). Die in Rede stehende Vertragsklausel stellt die Interessen der Klägerin nicht einseitig in den Vordergrund. Die wirtschaftlichen Nachteile und Risiken des Beklagten halten sich in den Grenzen des Vertretbaren. Angesichts der längeren Vertragslaufzeit wäre es zwar möglich, monatlich Zahlung zu verlangen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Mit der Entgegennahme des gesamten Betrages zu warten, bis der Vertrag beendet ist, kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin bereits mit Beginn des streitgegenständlichen Vertrages erhebliche Leistungen zu erbringen hat und der Beklagte bereits nach relativ kurzer Zeit in den Genuss geldwerter Leistungen kommt. So stellt die Klägerin dem Beklagten eine Wunschdomain zur Verfügung, erbringt Beratungsleistungen zum Zwecke der Erstellung einer Internetpräsenz. Somit ist der Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistung unmittelbar–nach Abschluss des Vertrages anzusiedeln, denn die Klägerin hat gerade zu Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Aufwendungen zu tätigen und tritt insoweit in Vorleistung. Dabei kommt es nach der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht darauf an, in welcher Höhe bei der Klägerin für die Erbringung dieser Leistung Kosten entstehen. Denn die Tatsache, dass insoweit Kosten entstehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, dass sie Investitionen für Server und Softwarelizenzen getätigt hatte, ist im Übrigen von dem Beklagten nicht bestritten worden. Die von der Klägerin im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung zu erbringenden Leistungen, insbesondere das bloße Bereithalten der Internetdomain, sind von untergeordneter Bedeutung. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur Planungs- und Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände vermag die Kammer eine einseitige Begünstigung der Klägerin durch die Vorleistungspflicht des Beklagten nicht erkennen.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kunden der Klägerin das volle Vergütungsrisiko, insbesondere das Insolvenzrisiko tragen. Soweit es allerdings um das sogenannte Verwenderrisiko geht, insbesondere um die Frage nach der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen und die Erfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Erbringung der Dienstleistungen, ist dies für die Risikobewertung ohne Belang. Denn nach der gesetzlichen Risikoverteilung ist es Sache des Mieters und Dienstberechtigten, wenn er aus von ihm zu vertretenen Gründen an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts oder der Inanspruchnahme der ihm angebotenen Dienstleistung verhindert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der streitbefangene Jahresbetrag nicht die Größenordnung erreicht, die den Kundenkreis besonders schutzwürdig erscheinen lässt, bedeutet die Vorleistungspflicht des Beklagten keine unangemessene Benachteiligung. Auch das Gewährleistungsrisiko, dass der Kunde durch die Vorauszahlungsklausel eingeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Weil die Klägerin die geschuldeten Dienstleistungen nur mit Hilfe des Beklagten erbringen kann, hat der Beklagte Einfluss auf die Qualität der erbrachten Leistungen und kann aufgrund der geschuldeten Beratungs- und Betreuungsleistungen seine Interessen verfolgen.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

22

Streitwert für die Berufungsinstanz: 812,- €