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Landgericht Düsseldorf·22 S 58/09·08.09.2009

Internet-System-Vertrag: Wirksame Vorleistungsklausel und keine Abbedingung durch Zusatz

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Entgelt aus einem Internet-System-Vertrag. Streitpunkt war insbesondere die Wirksamkeit einer AGB-Vorleistungspflicht sowie eine behauptete individualvertragliche Abweichung durch einen handschriftlichen Zusatz. Das LG Düsseldorf wies die Berufung zurück: Die Vorleistungsklausel halte der Inhaltskontrolle stand und der Zusatz ändere die Fälligkeit nicht. Ein erstmals in der Berufung konkret benannter Zeuge war nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen; zudem blieb die Beklagte mit widersprüchlichem und unsubstantiiertem Vortrag ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Zahlungsurteil vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine AGB-Klausel, die den Kunden abweichend vom gesetzlichen Leitbild zur Vorleistung verpflichtet, ist wirksam, wenn ein sachlicher Grund besteht und die Kundeninteressen angemessen berücksichtigt werden (§§ 307, 310 BGB).

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Bei gemischten Verträgen über Erstellung/Betreuung einer Internetpräsenz kann eine Vorleistungspflicht sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Anbieter bereits zu Vertragsbeginn erhebliche Leistungen und Aufwendungen erbringt und die spätere Leistungserbringung von Mitwirkung des Kunden abhängt.

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Ein handschriftlicher Vertragszusatz ist objektiv auszulegen; enthält er die Aussage, dass die „Fälligkeit bleibt“, lässt sich daraus regelmäßig keine Abbedingung einer vereinbarten Vorleistungspflicht herleiten.

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Neues Beweismittelvorbringen in der Berufungsinstanz (insbesondere erstmals konkret benannter Zeuge) ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen; fehlt Vortrag zur fehlenden früheren Benennungsmöglichkeit, ist von Nachlässigkeit auszugehen.

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Wer ohne Kündigungsrecht kündigt und die zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann sich zur Abwehr der Vergütungsforderung grundsätzlich nicht auf eine fehlende Fertigstellung durch den Vertragspartner berufen (Verantwortungsbereich/ Mitwirkungsobliegenheiten).

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 307, 310 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 24 C 5298/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. In der Berufungsbegründung benennt die Beklagte einen neuen Zeugen, Herrn xxx xxx. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind nicht erfolgt.

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II.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Klageabweisung.

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III.

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Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

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Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Hierzu trägt sie vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin im Hinblick auf die dort vereinbarte Vorleistungspflicht für wirksam erachtet. Zudem sei diese Vorleistungspflicht durch eine Individualvereinbarung wirksam abbedungen worden. Der handschriftliche Zusatz im Vertrag "Rechnungsstellung bei Fertigstellung. Fälligkeit bleibt. Zahlungsweise halbjährlich." könne nur so ausgelegt werden, dass die erste Rate tatsächlich erst bei Fertigstellung der Internetwebsite gegen Rechnungsstellung fällig werde und die Folgeraten dann unter der Voraussetzung der Fertigstellung der Website halbjährlich, bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, fällig sein sollten. Diese Abrede habe sie auch unter Beweis des Zeugen Herrn xxx gestellt, so dass das Amtsgericht hätte Beweis erheben müssen. Des Weiteren könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin ihrerseits eine Vorleistung durch Anmeldung der Site motex-service-gmbh.de erbracht habe, da eine derartige Neuanmeldung durch den Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich untersagt worden sei. Vielmehr sei gemäß dem Vertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Domain h zwingend vorgeschrieben worden, so dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, eine derartige Anmeldung vorzunehmen.

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Soweit die Beklagte ihren erstinstanzlichen Beweisantritt "N.N." konkretisiert hat in Zeugnis des Herrn xxx, handelt es sich um keinen ordnungsgemäßen Berufungsangriff gem. den §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, da die Beklagte nicht vorgetragen hat, warum sie den Zeugen nicht schon in erster Instanz hat benennen können, so dass davon auszugehen ist, dass dies auf Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beruht.

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IV.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.785,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt.

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1.

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Der Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.785,00 € ergibt sich aus dem zwischen den Parteien am 31.01.2007 geschlossenen Internet-System-Vertrag. Danach war ein monatliches Entgelt in Höhe von 148,75 € brutto zu zahlen; geltend gemacht wird das Entgelt für zwei Halbjahre (vom 31.08.2007 bis zum 30.01.2008 sowie vom 31.01. bis zum 30.08.2008), also zwölf Monate à 148,75 €.

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Der Anspruch ist auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 12.02.2007 gekündigt worden. Eine ordentliche Kündigung war nicht möglich, da diese wirksam über § 2 Abs. 2 AGB i. V. m. der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ausgeschlossen worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 24.03.2006, Az.: 22 S 309/05). Für eine außerordentliche Kündigung sind keine entsprechenden Tatsachen, insbesondere auch kein Kündigungsgrund, vorgetragen worden. Noch an einen anderen Anbieter gebunden zu sein, stellt keinen wichtigen Grund dar. Die Behauptung, dass die Klägerin eine Domain ohne Zustimmung der Beklagten angemeldet habe, ist dafür ebenfalls nicht ausreichend. Denn darauf bezieht sich weder das Kündigungsschreiben, noch hat die Beklagte überhaupt zur Kündigung vorgetragen. Denn das Kündigungsschreiben ist von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegt worden.

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Der Anspruch auf Zahlung ist auch fällig. Die Fälligkeit ist zum einen deshalb zu bejahen, weil inzwischen wegen Zeitablaufs keine Vorleistung des Beklagten mehr gegeben ist. Die Klägerin verlangt Entgelte vom 31.08.2007 bis zum 30.08.2008.

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Darüber hinaus ist auch die Vorleistungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 der auf der Rückseite des Internet-System-Vertrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbart. Ausweislich des Urteils der erkennenden Kammer vom 02.12.2005, Az.: 22 S 115/05, ist die streitgegenständliche Klausel wirksam. Wie in diesem Urteil bereits ausgeführt, hält die streitige Vorleistungsklausel der Inhaltskontrolle gemäß der §§ 307, 310 Abs. 1 BGB stand. Das genannte Urteil enthält folgende Erwägungen, die auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind:

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Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157 ff.). Gegenstand des in Rede stehenden Internet-System-Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz des Typs "Euroweb Premium" sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen, wie die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen auf den Server der Klägerin. Es handelt sich somit um eine Vertragsgestaltung, die sowohl durch mietvertragliche als auch durch dienst- und werkvertragliche Elemente gekennzeichnet ist. In dem hier zu entscheidenden Fall lässt sich eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 307 BGB nicht feststellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn der Verwender der Klausel einseitig seine eigenen Interessen durchsetzt, ohne die Belange seines Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1997, 193 mit weiteren Nachweisen). Die in Rede stehende Vertragsklausel stellt die Interessen der Klägerin nicht einseitig in den Vordergrund. Die wirtschaftlichen Nachteile und Risiken der Beklagten halten sich in den Grenzen des Vertretbaren. Angesichts der längeren Vertragslaufzeit wäre es zwar möglich, monatlich Zahlung zu verlangen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Mit der Entgegennahme des gesamten Betrages zu warten, bis der Vertrag beendet ist, kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin bereits mit Beginn des streitgegenständlichen Vertrages erhebliche Leistungen zu erbringen hat und die Beklagte bereits nach relativ kurzer Zeit in den Genuss geldwerter Leistungen kommt. So stellt die Klägerin bei Bedarf eine Wunschdomain zur Verfügung und erbringt Beratungsleistungen zum Zwecke der Erstellung einer Internetpräsenz. Somit ist der Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages anzusiedeln, denn die Klägerin hat gerade zu Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Aufwendungen zu tätigen und tritt insoweit in Vorleistung. Dabei kommt es nach der von der Kammer vertretenen Ansicht nicht darauf an, in welcher Höhe bei der Klägerin für die Erbringung dieser Leistung Kosten entstehen. Denn die Tatsache, dass insoweit Kosten entstehen, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Die von der Klägerin im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung zu erbringenden Leistungen, insbesondere das bloße Bereithalten der Internetdomain, sind von untergeordneter Bedeutung. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur Planungs- und Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände vermag die Kammer eine einseitige Begünstigung der Klägerin durch die Vorleistungspflicht der Beklagten nicht erkennen.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kunden der Klägerin das volle Vergütungsrisiko, insbesondere das Insolvenzrisiko tragen. Soweit es allerdings um das sogenannte Verwenderrisiko geht, insbesondere um die Frage nach der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen und die Erfüllung von Mitwirkungspflichten bei der Erbringung der Dienstleistungen, ist dies für die Risikobewertung ohne Belang. Denn nach der gesetzlichen Risikoverteilung ist es Sache des Mieters und Dienstberechtigten, wenn er aus von ihm zu vertretenen Gründen an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts oder der Inanspruchnahme der ihm angebotenen Dienstleistung verhindert ist. In Anbetracht der Tatsache, dass der streitbefangene Jahresbetrag nicht die Größenordnung erreicht, die den Kundenkreis besonders schutzwürdig erscheinen lässt, bedeutet die Vorleistungspflicht der Beklagten keine unangemessene Benachteiligung. Auch das Gewährleistungsrisiko, dass der Kunde durch die Vorauszahlungsklausel eingeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Weil die Klägerin die geschuldeten Dienstleistungen nur mit Hilfe des Beklagten erbringen kann, hat der Beklagte Einfluss auf die Qualität der erbrachten Leistungen und kann aufgrund der geschuldeten Beratungs- und Betreuungsleistungen seine Interessen verfolgen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2005, 22 S 115/05).

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Diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch nicht von den Parteien durch eine Individualvereinbarung abbedungen worden. Aus dem Zusatz "Rechnungsstellung bei Fertigstellung. Fälligkeit bleibt. Zahlungsweise halbjährlich." ergibt sich dem Wortlaut nach keine abweichende Vereinbarung zur Vorleistungspflicht. Vielmehr ist dort gerade geregelt, dass die Fälligkeit bestehen bleibt. Eine Rechnungserteilung ist keine Voraussetzung zur Fälligkeit. Dass die Fertigstellung Voraussetzung für die erste Rate – mit Rechnungsstellung – und damit auch für die Folgeraten sein soll, ist dem Zusatz dem Wortlaut nach von einem objektiven Empfängerhorizont aus so nicht zu entnehmen.

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Soweit die Beklagte jedoch eine anderweitige Vereinbarung behauptet, ist ihr Vortrag diesbezüglich widersprüchlich, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedarf. Denn sie hatte die erste Rate unstreitig gezahlt, obwohl ihrer Ansicht nach diese mangels Fertigstellung noch nicht fällig gewesen war. Es ist weiter von ihr nicht nachvollziehbar vorgetragen worden, warum es nicht zur Fertigstellung gekommen ist. Aus dem Kündigungsschreiben vom 12.02.2007 ergibt sich dies nicht. Die Klägerin hat ihrerseits vorgetragen, dass die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, trotz Aufforderung nie Material für die Erstellung der Website eingereicht habe und nicht bereit gewesen sei, einen Webtermin zu vereinbaren. Zudem habe sie einen Providerwechsel bezüglich der bereits vorhandenen Domain verweigert. Allein zum letzten Punkt hat die Beklagte bestritten, dass ihr ein KK-Antrag vorgelegt worden sei. Zu den anderen Punkten hat sie nichts vorgetragen, so dass davon auszugehen ist, dass die fehlende Fertigstellung in ihre Sphäre fällt. Wer den Vertrag kündigt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, und anschließend nicht die erforderliche Mitwirkung erbringt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistung des Vertragspartners nicht erbracht ist. Damit kann sich die Beklagte hinsichtlich der Fälligkeit bzw. Vorleistungspflicht nicht darauf berufen, dass nicht fertig gestellt worden sei, so dass sich selbst bei Wahrunterstellung ihrer Behauptung zum Inhalt der abweichenden Vereinbarung an der Fälligkeit nichts ändert.

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2.

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Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Für die Leistung der Beklagten ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, und es sind keine Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt.

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Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beruht auf den §§ 280, 286 BGB in Verbindung mit den §§ 13, 2 RVG, Nr. 2300, 7002 RVG-VV.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Streitwert: 1.785,00 €