Vergütungsanspruch aus Internet‑System‑Vertrag im Urkundenprozess stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem Internet-System-Vertrag und klagt im Urkundenprozess. Die Beklagte rügt fehlende Vorleistung, Kündigung und Anfechtung mit Vermerken auf der Vertragsurkunde. Das Landgericht hält die Klage für statthaft, verneint die Wirksamkeit der Kündigung/Anfechtung und bestätigt die vereinbarte Vorleistungspflicht; die Beklagte wird zur Zahlung verurteilt. Die Vermerke ändern die Fälligkeit nicht; Mitwirkungspflichten der Beklagten waren nicht erfüllt.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Internet‑System‑Vertrag wird vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 8.951,51 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Urkundenprozess ist die Klage statthaft, wenn die zur Begründung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können; offenkundige, zugestandene oder unstreitige Tatsachen können Lücken in der Urkundenbeweislage schließen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) setzt voraus, dass der sich darauf berufende Vertragsteil seinerseits erfüllungsbereit ist und steht demjenigen nicht zu, der durch Kündigung deutlich macht, nicht an der Erfüllung festhalten zu wollen.
Im Urkundenprozess sind Angriffsgründe des Beklagten nur wirksam, wenn deren Voraussetzungen durch in dieser Verfahrensart statthaftes Beweismittel (insbesondere Urkunden) nachgewiesen werden; bleibt der Beklagte beweisfällig, sind diese Einwendungen unbeachtlich.
Eine in AGB vereinbarte Vorleistungspflicht ist nur dann wegen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt; bloße handschriftliche Vermerke, die die Fälligkeit nicht eindeutig abändern, heben eine solche Pflicht nicht auf.
Wer zur Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet ist, kann sich nicht treuwidrig auf die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten berufen, wenn er diese Mitwirkung selbst unterlässt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.951,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.973,81 € seit dem 28.05.2007, aus 2.856,00 € seit dem 28.04.2008, aus 2.856,00 € seit dem 28.04.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 265,70 € seit dem 27.11.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 120 % vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Recht im Nachverfahren
Vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage im Wege des Urkundenprozesses einen Anspruch auf Vergütung geltend.
Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 27.07.2007 einen sog. Internet-System-Vertrag ab. Vertragsgegenstand war die Vermietung einer Internetpräsenz des Typs Euroweb Premium sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen wie die Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen auf dem Server der Klägerin. Für die Tätigkeit sollte die Beklagte nach dem Vertrag einen Betrag in Höhe von 2.400,00 € netto jährlich sowie eine Anschlussgebühr in Höhe von 99,00 € zahlen. Unter IV des Vertrages ermächtigte die Beklagte die Klägerin, fällige Rechnungsbeträge von ihrem Konto abzubuchen. Die Vertragsdauer beträgt 36 Monate. Ausweislich der Vertragsurkunde waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Gemäß § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist das vereinbarte jährliche Entgelt dreißig Tage nach Vertragsabschluss und jeweils an demselben Tag des folgenden Jahres im Voraus zu entrichten. Die Vertragsurkunde enthält den ahndschriftlichen Zusatz "Rechnungsstellung nach Fertigstellung der Webseite. Fälligkeit bleibt unberührt. ..."
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde die Vergütung für den Zeitraum vom 27.04.2007 bis 26.04.2009, die Anschlussgebühr und außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 265,70 €. An der Vorleistungspflicht der Beklagten habe sich durch die von ihr angeführten Vermerke auf der Vertragsurkunde nichts geändert. Da die Beklagte ihr geeignete Unterlagen über die Aktivitäten des Unternehmens zur Erstellung der Internet-Web-Seite habe überlassen müssen, dies aber nicht geschehen sei, habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die Beklagte handle danach treuwidrig, wenn sie sich gleichwohl darauf berufe, dass die Internet-Web-Seite nicht erstellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.951,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 2.973,81 € seit dem 28.05.2007, aus 2.856,00 € seit dem 28.04.2008, aus 2.856,00 € seit dem 28.04.2009 sowie aus einem Betrag in Höhe von 265,70 € seit dem 27.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, eine Vorleistungspflicht ihrerseits sei nicht vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem Vermerk: "Rechnungsstellung nach Fertigstellung der Webseite. Fälligkeit bleibt unberührt. .." wie auch aus dem von Herrn Stommel auf der Rückseite des Vertrag gemachten Zusatz: "Abrechnung erfolgt bei Internetpräsenz". Ferner sei am 24.04.2007 vereinbart worden, dass die Klägerin die bei ihr, der Beklagten, bereits vorhandenen Daten aus der bisherigen Internetpräsenz übernehme und in den von der Klägerin zu erstellenden Shop einpflege. Da diese Zusage nicht eingehalten worden sei, sei sie berechtigt gewesen, den Vertrag mit dem Schreiben vom 10.05.2007 zu kündigen, bzw. von ihm zurückzutreten. Außerdem habe sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage im Urkundenprozess ist zulässig. Nach § 592 ZPO kann ein Anspruch, der - wie die Klageforderung im Streitfall - auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die zu seiner Begründung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Nach § 597 ZPO ist die Klage nur dann als in dieser Prozessart unstatthaft abzuweisen, wenn der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht mit den in dieser Verfahrensart zugelassenen Beweismitteln angetreten und/oder geführt hat. Soweit Tatsachen offenkundig, zugestanden oder unstreitig und damit nicht beweisbedürftig sind, obliegt dem Kläger kein Beweis. Zwar ist der Urkundenprozess dann nicht statthaft, wenn überhaupt keine Urkunde vorgelegt wird, die sich auf die Klageforderung bezieht. Für die Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess genügt es aber, dass sich die Klageforderung aus der vom Kläger vorgelegten Urkunde in Verbindung mit weiteren offenkundigen, unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen ergibt, durch die bestehende Lücken in der urkundlichen Beweisführung geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1974, 1199 ). Die Voraussetzungen des § 592 ZPO liegen vor. Die Klägerin ist grundsätzlich in der Lage, sämtliche zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden zu beweisen. Soweit die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, ist dies unerheblich. Dies steht hier der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nicht entgegen. Der Beklagten steht die Einrede aus § 320 BGB nicht mehr zu. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Vertragsteil, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Die Einrede des § 320 BGB hat danach allein die Funktion, die geschuldete (Gegen-)Leistung zu erzwingen. Sie hat "nur verzögerlichen Charakter und dient dazu, den anderen Teil zur Erfüllung des mit der Einrede geltend gemachten Anspruchs anzuhalten". Dagegen kann sich derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er an dem Vertrag nicht festzuhalten gedenke, die Einrede nicht zu Nutze machen (BGH NJW 1968, 1873; NJW 1970, 1502; NJW 1982, 874 NJW 1983, 2437; NJW 1984, BGH, NJW 1989, 3222). Da die Beklagte durch die fristlose Kündigung deutlich gemacht hat, dass ihr an einer Erfüllung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen nicht gelegen ist, steht ihr die Einrede des § 320 BGB nicht zur Seite. Ob der Inhalt der vorgelegten Urkunden materiell-rechtlich den geltend gemachten Anspruch rechtfertigt, ist eine Frage der Begründetheit.
II.
1.) Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 8.685,81 € auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrags vom 27.04.2007 zu.
a) Die Klägerin hat alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden geführt. Die Klägerin hat durch die im Original zur Akte gereichte Vertragsurkunde dargelegt und nachgewiesen, dass die Parteien am 27.04.2007 einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von 238,00 € abgeschlossen haben. Der Internet-System-Vertrag ist als Vertrag eigener Art mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
b) Der Vertrag ist nicht durch die fristlose Kündigung vom 10.05.2007 unwirksam geworden. Als Dauerschuldverhältnis ist er grundsätzlich einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB zugänglich. Der Beklagte war zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund aber nicht berechtigt, weil sie nicht mit im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln nachgewiesen hat, dass die Klägerin die ihr aus dem Vertrag obliegenden Leistungspflichten nicht erfüllt hat. Ist die Klage in dieser Prozessart statthaft und erhoben, so ist der Beklagte in seiner Verteidigung auf solche Einwendungen beschränkt, deren Voraussetzungen er seinerseits durch Urkunden oder durch Parteivernehmung beweisen kann (§§ 595 Abs. 2, 598 ZPO). Weder aus der Vertragsurkunde selbst noch aus der ihr zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ergibt sich jedoch, dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, die bereits bei vorhandenen Daten aus ihrer bisherigen Internetpräsenz in dem von der Klägerin zu erstellenden Shop einzupflegen. Die von ihnen in diesem Zusammenhang einzig angebotene eigene Parteivernehmung kommt insoweit nicht in Betracht. Für eine Parteivernehmung gem. § 447 ZPO fehlt das erforderliche ausdrückliche Einverständnis der Klägerin. Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor, abgesehen davon, dass § 448 ZPO im Urkundeprozess nicht zur Anwendung kommt (vgl. Zöller, 27.Aufl. ZPO, § 596 Rdn 12). Die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Denn die Unrechtmäßigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung gehört nicht zu den von der Klägerin zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen.
c) Der Vertrag ist auch nicht durch Rücktritt oder durch Anfechtung unwirksam geworden. Der Vortrag der Beklagten gibt dafür nichts her. Weder ist ersichtlich wann sie vom Vertrag zurückgetreten sein will noch hat sie etwas dazu vorgetragen wann die Anfechtung erfolgt ist.
d) Der Zahlungsanspruch ist auch fällig. Die Fälligkeit der Forderung ist soweit die Klägerin ihre Vergütung für die Zeit vom 27.04.2009 bis zur mündlichen Verhandlung bereits deshalb zu bejahen, weil inzwischen wegen Zeitablaufs keine Vorleistung des Beklagten mehr gegeben ist. Aber auch im Übrigen ist die Forderung der Klägerin fällig. Den die Beklagte war und ist vorleistungspflichtig. Dies ergibt sich aus § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Regelung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung der des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2005 Az: - 22 S 115/05 – und vom 11.08.2006 – Az.: 20 S 36/06 - an. Die in § 1 der AGB der Klägerin vereinbarte Vorleistungspflicht ist nicht durch eine individuelle Vereinbarung abgeändert worden. Der von der Beklagten angeführte Vermerk auf der Rechnung gibt dafür nichts her. Aus ihm geht vielmehr hervor, dass die Fälligkeitsregelung des § 1 AGB gerade stehen bleiben soll. Ebenso steht der Fälligkeit nicht der von der Beklagten angeführten Vermerk auf der Rückseite der AGB "Abrechnung erfolgt bei Internetpräsenz". Dass damit die Fälligkeitsregelung des § 1 AGB abbedungen worden sein soll, ist nicht zu ersehen. Der Wortlaut des Vermerks gibt nichts dafür her, dass die Erstellung Internetpräsenz Voraussetzung für die Zahlung der ersten Ratens ein sollte. Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten die Monatsrate insoweit stunden wollte. Auch wenn eine Abrechnung erst bei einer Internetpräsenz erstellt werden sollte, schließt dies die Vorleistungspflicht nicht zwangsläufig aus. Denn die Abrechnung ist gleichsam eine Rechnungserstellung. Die Ausstellung einer Rechnung ist aber keine Voraussetzung für die Fälligkeit einer Forderung. Da die Beklagte aber unstreitig ihren Mitwirkungspflichten bei der Erstellung der Internetpräsenz nicht nachgekommen ist, da sie der Klägerin nicht die dazu benötigten Unterlagen überlassen hat, ist es ihr ohnehin nach Treu und Glauben verweht, sich auf den Vermerk zu berufen.
2.) Der Anspruch auf die außergerichtlichen Kosten ergeht aus §§ 280, 286.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert beträgt 8.685,81 €.