Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·56 C 3215/06·03.05.2006

Internet-System-Vertrag: Keine außerordentliche Kündigung wegen zeitweisem Counter-Ausfall

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte im Urkundenprozess Entgelt für das letzte Vertragsjahr sowie vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem 36‑monatigen Internet-System-Vertrag. Der Beklagte berief sich auf eine Kündigung zum 31.12.2005 wegen zeitweiser Nichtabrufbarkeit eines internen Besucherzählers. Das Gericht verurteilte ihn zur Zahlung und hielt sowohl die jährliche Vorleistungsklausel als auch die Laufzeitbindung für wirksam. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung lag mangels erheblicher Leistungsbeeinträchtigung und fehlender Abmahnung nicht vor; Anwaltskosten und Zinsen wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage (nach Teilanerkenntnis) im Übrigen zugesprochen; Kündigungseinwand greift nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Verpflichtung eines Unternehmers zur jährlichen Vorleistung für eine Internet-Dienstleistung ist nach § 307 BGB wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund (Investitions- und Planungssicherheit) gerechtfertigt ist und die Vorleistung zeitlich begrenzt bleibt.

2

Bei einem auf 36 Monate befristeten Vertragsverhältnis kann ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam ausgeschlossen werden, insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

3

Eine außerordentliche Kündigung wegen Störung der Leistung setzt einen wichtigen Grund voraus; dieser liegt nur vor, wenn dem Kündigenden unter Abwägung der Interessen die Fortsetzung bis zum Vertragsende unzumutbar ist.

4

Ein vorübergehender Ausfall einer lediglich internen Zusatzfunktion, die das externe Erscheinungsbild der Hauptleistung nicht berührt, begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

5

Vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten sind bei Zahlungsverzug als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersatzfähig; Verzugszinsen bestimmen sich bei Unternehmergeschäften nach § 288 Abs. 2 BGB.

Relevante Normen
§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO§ 535 Abs. 1 BGB§ 611 Abs. 1 BGB§ 307 BGB§ 309 Nr. 2 BGB§ 598 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2006

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.049,65 EUR zuzüglich

Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

974,40 EUR seit dem 11.10.2005 und aus 75,25 EUR seit dem

17.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt mit

Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen

Amtsgerichts Wolfenbüttel entstandenen Mehrkosten, die von der

Klägerin zu tragen sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzüglich 217,40 EUR

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren

vorbehalten, soweit er über einen Betrag von 217,40 EUR hinaus

verurteilt worden ist.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht im Urkundenprozess Zahlungsansprüche aus einem Internet-System-Vertrag geltend.

3

Die Parteien schlossen am 10.10.2003 einen Internet-System-Vertrag des Typs "X Classic" mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Eine Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckt waren (mit entsprechendem Hinweis auf der Vorderseite), nur aus wichtigem Grund möglich (§ 2 Abs. 1 der AGB). Das monatliche Entgelt beträgt 81,20 EUR brutto (70,00 EUR netto + 11,20 EUR MwSt). Im ersten Vertragsjahr ist zudem eine Anschlussgebühr in Höhe von 116,00 EUR brutto zu zahlen. Das Entgelt ist bei Vertragsschluss und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig (§ 1 Abs. 1 AGB).

4

Gegenstand des Vertragsverhältnisses war neben der Bereitstellung einer Internet-Präsenz (vgl. die als Teil der Anlage K1 zur Akte gereichte Leistungsbeschreibung) auch die Einrichtung eines über einen Zugangscode erreichbaren internen Besucherzählers ("Counter") zur Ermittlung der Abrufzahlen der Internet-Präsenz des Beklagten, der als Betreiber einer Fahrschule in einem regional eng umgrenzten Markt tätig ist. Der Besucherzähler war in den ersten 3 Monaten der Jahre 2004 und 2005 für den Beklagten nicht abrufbar. Mit Schreiben vom 22.02.2005 kündigte er deshalb den laufenden Vertag zum Jahresende. Die Klägerin wies die Kündigung zurück.

5

Unter dem 28.09.2005 stellte die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum vom 10.10.2005 bis 09.10.2006 einen Betrag von 974,40 EUR inkl. MWSt. in Rechnung. Mit Anwaltsschreiben vom 02.11.2005 forderte die Klägerin den Beklagte unter Fristsetzung zum 16.11.2005 zur Zahlung und zum Ersatz nicht anrechenbarer Anwaltskosten i.H.v. 75,25 EUR auf.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.049,65 EUR zuzüglich Zinsen

8

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 974,40

9

EUR seit dem 11.10.2005 und aus 75,25 EUR seit dem 17.11.2005

10

zu zahlen.

11

Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 21.02.2006 die Klage in Höhe von 217,40 EUR anerkannt und beantragt,

12

die Klage im Übrigen abzuweisen.

13

Der Beklagte ist der Ansicht, das Vertragsverhältnis sei durch seine Kündigung vom 22.02.2005 mit Wirkung zum 31.12.2005 beendet worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet.

17

I.

18

Das Amtsgericht Düsseldorf ist nach Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 20.02.2006, an den das erkennende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO gebunden ist, örtlich zuständig.

19

II.

20

Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft und begründet.

21

1.

22

Die Klägerin hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des ihr gemäß §§ 535 Abs.1, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. mit dem am 10.10.2003 geschlossenen Internet-System-Vertrag zustehenden fälligen Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten i.H.v. 974,40 EUR für das letzte Vertragsjahr durch Vorlage der Vertragsurkunde dargetan.

23

2.

24

Der vertraglich vereinbarte Zahlungsanspruch ist fällig, da der Beklagte nach dem Inhalt der Vertragsurkunde zu Vorleistung verpflichtet ist.

25

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, das bereits mit einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen befasst war, bestehen gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Beklagten, bei dem es sich um einen Kaufmann handelt, keine Bedenken.

26

Die formularmäßig vereinbarte Vorleistungspflicht verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf ist nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern über die Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1985, 850; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1015; NJW-RR 1999, 1437). Zwar ist eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGH, BGHZ 100, 157 ff.). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Ein sachlicher rechtfertigender Grund ist bereits darin zu sehen, dass die Klägerin schon zu Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Investitionen getätigt haben muss, um ihre Netzwerk-Infrastruktur, die zur Bereitstellung der Internet-Inhalte über die gesamte Vertragslaufzeit erforderlich ist und regelmäßiger Wartung bedarf, bereitstellen zu können. Diesem Investitionsaufwand und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Planungs- und Kalkulationssicherheit trägt die Vorleistungspflicht des Kunden Rechnung. Dieser wir hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt, da nicht etwa eine Vorleistungspflicht für die gesamte Vertragsdauer, sondern lediglich für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten besteht. Die Höhe des Monatsentgelts erreicht auch nicht eine Größenordnung, die gegenüber einem Unternehmer als Kunden besondere Schutzwürdigkeit begründet.

27

Das erkennende Gericht schließt sich aus den vorstehenden Gründen der Rechtsprechung der für Berufungssachen zuständigen 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf an, die die Vorleistungspflicht in den Verträgen der Klägerin ebenfalls für wirksam erachtet hat (vgl. LG Düsseldorf, Vorbehaltsurteil vom 02.12.2005, 22 S 115/05).

28

3.

29

Das Vertragsverhältnis wurde nicht durch die Kündigung des Beklagen vom 22.02.2005 zum 31.12.2005 beendet.

30

Über die Wirksamkeit der Kündigung war bereits durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden, da es sich aus den nachstehenden Gründen nicht um eine dem Anwendungsbereich des § 598 ZPO unterfallende Einwendung handelt, sondern der Einwand der Kündigung aus Rechtsgründen unerheblich ist (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 598 Rn. 3).

31

a)

32

Aufgrund der Befristung des Vertrags über 36 Monate war ein Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 1 der AGB der Klägerin, die mit entsprechendem Hinweis auf der Vorderseite des Vertrags auf dessen Rückseite abgedruckt und damit in das Vertragsverhältnis einbezogen sind, ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund und damit außerordentlich möglich. Gegen die Wirksamkeit der Befristung des Vertrags auf 36 Monate und damit den Ausschluss eines ordentlichen Kündigungsrechts bestehen nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bei Verwendung der AGB gegenüber Kaufleuten keine Bedenken (vgl. LG Dresden, Urt. vom 28.05.2004, 4 S 0631/03; AG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2004, 56 C 6812/03).

33

b)

34

Dem Beklagten stand auch kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags gemäß § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. gemäß § 626 Abs. 1 oder § 543 Abs. 1 BGB zu. Es konnte deshalb dahinstehen, ob sich die Kündbarkeit des typengemischten Vertrags im letzten Jahr seiner Laufzeit nach den Vorschriften des Miet- oder des Dienstvertragsrechts beurteilt. Denn in beiden Fällen lag kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses vor.

35

Ein wichtiger Grund i.S.v. §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und damit auch im Sinne von § 2 Abs. 1 der AGB der Klägerin besteht nur dann, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interesse die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen vereinbarter Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB), wobei im Regelfall bei verhaltensbedingten Kündigungen eine Abmahnung des Vertragspartners vorauszugehen hat, vgl. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.

36

Die fehlende Möglichkeit eines Zugriffs auf einen (nur für den Beklagten abrufbaren) internen Besucherzähler für 3 Monate zu Beginn der Jahre 2004 und 2005 stellt keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne dar.

37

aa)

38

Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Verhalten des Beklagten, der in seinem Kündigungsschreiben nicht etwa die sofortige Beendigung des Vertrags begehrte, sondern erst zum Ende des Jahres 2005. Dies bedeutet, dass sich das Fehlen des Besucherzählers offensichtlich auch für den Beklagten –entgegen seiner Darstellung in der Klageerwiderung- nicht als so erheblich darstellte, dass für ihn ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar gewesen wäre. Anderenfalls wäre es zu erwarten gewesen und hätte ihm zur Vermeidung selbstwidersprüchlichen Verhaltens auch oblegen, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und nicht erst zum Ende des Jahres 2005 zu kündigen. Wenn sich aber aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt, dass aus seiner Sicht das Fehlen des Besucherzählers einer weiteren Vertragslaufzeit von mindestens noch 10 Monaten (vom 22.02.2005 bis zum 31.12.2005) nicht entgegenstand, ist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags vor Ablauf der ordentlichen Vertragslaufzeit nicht schlüssig dargelegt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Besucherzähler nach dem Vortrag des Beklagten nur in den ersten drei Monaten der Jahre 2004 und 2005 nicht erreichbar gewesen sein soll, weshalb nicht ersichtlich ist, wieso dem Beklagten ein Festhalten am Vertrag über die von selbst noch akzeptierte Laufzeit bis 31.12.2005 hinaus bis zum vereinbarten Vertragsende am 09.10.2006 unzumutbar gewesen sein sollte.

39

bb)

40

Dessen ungeachtet stellt das Fehlen eines internen Besucherzählers für jeweils 3 Monate zu Beginn der Jahre 2003 und 2004 bei einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten keine so erhebliche Beeinträchtigung der geschuldeten Leistung und des Vertragszwecks dar, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige, vom Beklagten nicht substantiiert dargelegte Abmahnung gerechtfertigt war. Es ist insoweit unstreitig, dass es sich bei dem vorübergehend nicht erreichbaren Besucherzähler um eine interne Funktion handelt, die nur für den Beklagten über einen Zugangscode erreichbar sein sollte und deren Fehlen sich damit nicht auf das Erscheinungsbild der Internet-Präsenz des Beklagten für Nutzer auswirkte. Soweit der Beklagte behauptet, er habe den Counter für strategische Planungen benötigt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert und damit unbeachtlich. Inwiefern seine strategischen betriebswirtschaftlichen Planungen konkret von einem internen Besucherzähler abhängen und in welchem Ausmaß es nachhaltige Einschränkungen durch einen zeitweisen Ausfall in einem Zeitraum von zweimal 3 Monaten gegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Sein weiterer Einwand, durch den Besucherzähler lasse sich einschätzen, wie viele Besucher von der E-Mail-Funktion Gebrauch gemacht haben, ist ebenfalls nicht erheblich, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Ob ein Nutzer eine E-Mail an den Beklagten über die entsprechende Funktion der Internet-Präsens versandt hat, ist auch ohne Besucherzähler, nämlich durch Auswertung der eingehenden E-Mails, feststellbar.

41

III.

42

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe nicht bestrittener 75,25 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

43

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB.

44

IV.

45

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 4, 711 ZPO, 599 Abs. 1 ZPO.

46

V.

47

Der Streitwert wird auf 974,40 EUR festgesetzt. Die nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt.