Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Gebührenfreiheit nach §183 SGG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ein. Streitgegenstand war die Frage, ob ein Streitwert nach §197a SGG i.V.m. §63 GKG festzusetzen ist oder das Verfahren gebührenfrei bleibt. Das LSG gab der Beschwerde statt und hob die Festsetzung auf, weil der Kläger kostenprivilegiert nach §183 SGG ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung erfolgt nicht.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Beschluss des SG aufgehoben, Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Streitwert nach §197a SGG i.V.m. §63 Abs. 2 S. 1 GKG ist nur festzusetzen, wenn der Kläger nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des §183 SGG gehört.
Versicherte sind nach §183 S. 1 SGG in sozialgerichtlichen Verfahren kostenprivilegiert, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind; streitige Fragen zur Versicherungspflicht berühren die Kostenprivilegierung nicht.
Ist der Kläger kostenprivilegiert, bleibt das Verfahren gebührenfrei und es ist keine Kostenerstattung vorzunehmen (§68 Abs. 3 GKG).
Bei Streitwertbeschwerden ist der Beschwerdegegenstand nach dem Wert der Differenz der streitwertabhängigen Kosten zu bemessen; die Beschwerde ist statthaft, wenn diese Differenz 200 Euro übersteigt (§68 Abs.1 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 11 BA 90/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.12.2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ebenfalls durch einen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt ist (so nunmehr Senatsbeschl. v. 29.11.2021 – L 8 BA 164/21 B; Beschl. v. 23.5.2022 – L 8 BA 30/22 B; vgl. a. LSG NRW, Beschl. v. 27.2.2018 – L 5 P 46/17 B – juris Rn. 8; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.7.2018 – L 7 BA 1871/18 B – juris Rn. 13 mwN.; LSG NRW, Beschl. v. 4.11.2019 – L 11 KA 27/19 B – juris Rn. 1; ausführlich LSG NRW, Beschl. v. 1.4.2009 – L 10 B 42/08 P – juris Rn. 2 ff.).
Die Notwendigkeit, die Sache wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG), hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 4.11.2020 – L 8 BA 101/20 B) nicht bestanden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer expliziten Nichtabhilfeentscheidung (dazu Senatsbeschl. v. 23.5.2022 – L 8 BA 30/22 B) liegt eine solche hier vor. Das SG hat mit Beschluss vom 17.6.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG auch statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt. Ausweislich des Kostenfestsetzungsantrags vom 27.4.2021 macht der Klägerbevollmächtigte auf Grundlage von § 197a SGG streitwertabhängige Kosten von 462,61 Euro geltend, während die Beklagte und Beschwerdeführerin gemäß des Schreibens vom 21.6.2021 nach den Regelungen des § 193 SGG von Rahmengebühren in Höhe von 190,40 Euro ausgeht. Entscheidend ist insoweit die Differenz der Kosten, die sich nach dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert ergibt (vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1.Aufl., § 68 GKG Rn. 55). Die Ansicht der Beklagten unterstellt, wären die Kosten hier zutreffend als Rahmengebühren gemäß §§ 3 Abs. 1 S. 1,14 RVG zu bestimmen.
Die Beschwerde wurde fristgerecht und ordnungsgemäß beim SG erhoben (§§ 68 Abs. 1 S. 3 und 5, 66 Abs. 5 S. 5 und § 63 Abs. 3 S. 2 GKG).
2. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Das SG hat zu Unrecht einen Streitwert gem. § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt (vgl. zum Folgenden Senatsbeschl. v. 4.11.2020 – L 8 BA 101/20 B – juris Rn. 5).
Nach diesen Vorschriften ist ein Streitwert in Verfahren vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit (nur dann) festzusetzen, wenn der Kläger nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Kostenprivilegiert gem. § 183 S. 1 SGG sind Versicherte in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der vom Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid Feststellungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit bei der Steuerberatungssozietät K beinhaltete und an ihn gerichtet war. Ausreichend ist insoweit, dass über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers gestritten wurde, auch wenn sich der Kläger gegen die Versicherungspflicht gewandt hatte (vgl. BSG, Urt. v. 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – juris Rn. 4).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 197a SGG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).