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Landessozialgericht NRW·L 11 KA 27/19 B·03.11.2019

Beschwerden gegen Streitwertfestsetzung (GKG) im Sozialgerichtsverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerinnen rügen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts bezüglich eines einbehaltenen Honorars. Streitgegenstand ist die Bemessung des Streitwerts nach §§ 52, 53 GKG sowie das anzusetzende Zinsinteresse. Das LSG weist die Beschwerden als unbegründet zurück und bestätigt die pauschalierende Schätzung des Zinsinteresses (5 %); Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, soweit SGG und GKG dies vorsehen.

2

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG (Wertüberschreitung, Nichtabhilfeentscheidung, Fristeinhaltung) vorliegen.

3

Bei Streitwertfestsetzungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers überwiegend nach der Dauer des Hauptsacheverfahrens und einem zu schätzenden Zinsinteresse.

4

Für die Bemessung des Zinsinteresses bei der Streitwertschätzung darf das Gericht pauschalierende Näherungswerte (etwa 5 %) zugrunde legen; eine Ermittlung individueller Darlehenskonditionen ist regelmäßig unverhältnismäßig und entbehrlich.

5

Eine Beweisaufnahme zur Feststellung konkreter Darlehenskonditionen ist bei der Streitwertfestsetzung im Regelfall nicht geboten und kann unterbleiben.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGG§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 117/18 ER

Tenor

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Streitwert- beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.02.2019 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei.

Gründe

2

1. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichtes (SG) ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; Binz/Dörndofer/Petzoldt/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, 2014, § 1 Rn. 47 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Seite 373; Senat, Beschlüsse vom 19.06.2017 - L 11 KA 1/17 B -, 10.05.2017 - L 11 KA 12/17 B - und 06.06.2016 - L 11 KA 301/16 B -).

3

2. Die Beschwerden sind zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,00 EUR übersteigt. Auch die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) liegt vor. So hat der Kammervorsitzende des SG mit Beschluss vom 22.02.2019 entschieden, der Streitwertbeschwerde nicht abzuhelfen. Die Streitwertbeschwerde ist schließlich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingereicht worden.

4

3. Die Beschwerden sind nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse der Antragstellerin ist darauf gerichtet, zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens das einbehaltene Honorar ausgekehrt zu erhalten. Demzufolge wird das wirtschaftliche Interesse durch die Faktoren "Länge des Verfahrens" und "Zinsinteresse" bestimmt. Das Zinsinteresse konkretisiert sich darin, nicht auf eine etwaige Zwischenfinanzierung angewiesen zu sein. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerin tatsächlich ein Darlehen über diesen Betrag bei einem Kreditinstitut oder einem anderen Darlehensgeber bewilligt bekommen würde. Der Senat setzt pauschalierend ein Zinsinteresse von 5% an. Es ist weder geboten noch sachgerecht, aus Anlass einer Streitwertfestsetzung den individuell zu erzielenden Darlehenszinssatz zu ermitteln, denn die Aufklärung wäre nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Denn die Darlehenskonditionen im Einzelfall sind von zahlreichen vorgegebenen (etwa Alter des Darlehensnehmers) als auch steuerbaren Umständen (z.B. ausgewählter Darlehensgeber, angebotene Sicherheiten, bisherige Investitionsentscheidungen des Arztes) abhängig und können daher stark schwanken. Eine Beweisaufnahme verbietet sich (hierzu Senat, Beschluss vom 25.06.2018 - L 11 KA 66/17 B -; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, 2014, § 161 Rn. 5). Bei einer geschätzten Dauer für das Hauptsacheverfahren von zwei Jahren ergibt sich angesichts eines durchschnittlichen Kreditzinses von ca. 5 % ein Streitwert von 5 % aus 186.680,85 EUR = 9.334,00 EUR, gerechnet auf zwei Jahre = 18.668,00 EUR.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).