Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Streitwert auf 18.540,54 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die vom Sozialgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts nach GKG, insbesondere die Frage, ob die bezifferte Forderung maßgeblich ist. Das LSG änderte die Festsetzung und setzte den Streitwert auf 18.540,54 € fest, da sich dieser aus nicht bestrittenen Abrechnungsunterlagen ergab. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde hinsichtlich der Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben (Streitwert 18.540,54 €); im Übrigen zurückgewiesen; Entscheidung gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung, ist deren Höhe nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist als Auffangstreitwert ein Betrag von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Ist der Streitwert aus konkreten und nachvollziehbaren Abrechnungsunterlagen sowie einer bezifferten Klagebegründung ermittelbar, ist dieser zugrunde zu legen; behauptete höhere Beträge bedürfen objektiver nachvollziehbarer Anhaltspunkte.
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 68 GKG zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen (Nichtabhilfe des SG, Frist, Wert des Beschwerdegegenstands über 200 Euro) erfüllt sind.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 51 KA 446/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2025 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert und der Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 18.540,54 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz , § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 - juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - VIII ZB 43/19 - juris, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 4. November 2019 - L 11 KA 27/19 B - juris, Rn. 1 m.w.N.; Zimmermann, in: Dörndofer/ Schmidt/ Zimmermann, GKG, 6. Aufl., 2025, § 1, Rn. 47 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 17/11471 , S. 243).
Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,- Euro übersteigt. Auch die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung des SG (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) liegt vor. Die Streitwertbeschwerde ist schließlich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingereicht worden.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist auf 18.540,54 Euro festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Nach den von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben ergibt sich aus den Abrechnungsunterlagen, dass die klägerische Praxis die mit 3.165 Punkten bewertete freie Leistung mit Kontingentierung nach Ziffer 30901 EBM im Quartal 4/2014 166-mal abgerechnet hat. Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung auf das Quartal 1/2013 Bezug genommen und für das streitige Quartal 4/2014 einen Unterschiedsbetrag von 111,69 Euro je Ansatz geltend gemacht, sodass sich daraus der Streitwert ergibt (166 x 111,69 Euro = 18.540,54 Euro). Insoweit und in diesem Umfang ist der Streitwert im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmbar, sodass für den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum ist. Erst dann, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bewertung bietet, darf auf den Streitwert von 5.000 Euro zurückgegriffen werden (vgl. Dörndorfer, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 52 GKG, Rn. 6 m.w.N.). Das ist - wie voranstehend dargelegt - nicht der Fall. Soweit der Kläger einen über 18.540,54 Euro hinausgehenden Betrag als Streitwert behauptet, fehlen hierfür objektive nachvollziehbare Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).