Streitwertfestsetzung bei Insolvenzforderung: Auffangstreitwert 5.000 Euro
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter wandte sich gegen die vom Sozialgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts in einem Klageverfahren über eine sozialversicherungsrechtliche Nachforderung. Streitgegenstand war, ob der Streitwert nach der nominalen Forderung oder nach der zu erwartenden Quote aus der Insolvenzmasse zu bemessen ist. Das LSG änderte die Festsetzung und setzte den Streitwert auf den Auffangstreitwert von 5.000 Euro, da die zu erwartende Quote nicht hinreichend bestimmbar war.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand im Insolvenzverfahren bestritten ist, bemisst sich der Streitwert nach dem bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartenden Betrag (§ 182 InsO i.V.m. § 185 S.3 InsO).
Der Verweis des § 185 S.3 InsO auf § 182 InsO ist eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 52 Abs.1 GKG und verdrängt die allgemeine Regel des § 52 Abs.3 GKG.
Ist der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartende Wert nicht hinreichend bestimmbar, kann der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs.2 GKG angesetzt werden.
Das Interesse des Insolvenzverwalters an der Klage bemisst sich nicht nach der im Bescheid angegebenen Nominalforderung, sondern nach dem realistisch zu erwartenden Verteilungsanteil in der Insolvenz.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 37 BA 17/24
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.08.2025 geändert und der Streitwert für das Klageverfahren mit dem Az. S 37 BA 17/24 auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der J. GmbH & Co. KG und deren Löschung aus dem Handelsregister stellte die Beklagte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) mit Bescheid vom 06.03.2020 und Widerspruchsbescheid vom 24.03.2021 gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter eine Nachforderung zur Sozialversicherung als Insolvenzforderung in Höhe von 723.006,06 Euro fest. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg haben die Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 22.08.2025 einen Vergleich geschlossen. Mit Beschluss vom 23.08.2025 hat das SG einen Streitwert in Höhe von 723.006,06 Euro festgesetzt.
Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2025 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, das SG habe bei der Streitwertfestsetzung außer Acht gelassen, dass sich die Nachforderung aus der Betriebsprüfung auf eine Insolvenzforderung im Range des § 38 Insolvenzordnung (InsO) beziehe. Die Bedeutung der Sache bestehe lediglich in Höhe der zu erwartenden Quote für eine entsprechende Forderung. Die Höhe der genauen Quotenzahlung sei erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens zu bestimmen. Diese werde jedoch in jedem Falle unterhalb von 5.000 Euro liegen, so dass gegen eine Streitwertfestsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts keine Bedenken bestünden.
II.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter, da die angefochtene Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts ebenfalls durch einen Einzelrichter im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erfolgt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.07.2022 - L 8 BA 48/22 B - juris Rn. 1).
Eine Notwendigkeit, die Sache wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zu übertragen (§ 66 Abs. 6 S. 2 GKG), hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 04.11.2020 - L 8 BA 101/20 B - juris) nicht bestanden.
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000 Euro festsetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Demgegenüber bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO), und zwar gemäß § 185 S. 3 InsO auch dann, wenn die Feststellung bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu betreiben ist (Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 5).
Der in § 185 S. 3 InsO enthaltene Verweis auf § 182 InsO ist eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG und geht als bereichsspezifische Ausnahmevorschrift zudem § 52 Abs. 3 GKG vor (vgl. Sächsisches LSG Beschl. v. 29.06.2018 - L 1 KR 167/18 B - juris Rn. 24; Preuß in: Jaeger, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2022, § 182 Rn. 4). Die Regelung betrifft auch den hier zu beurteilenden Fall einer Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage von § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV während des laufenden Insolvenzverfahrens ergangenen Bescheid eines prüfenden Rentenversicherungsträgers (Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 6).
Die auf dieser Grundlage gebotene Streitwertfestsetzung ist hier auch sachgerecht. Es ging der Beklagten im vorliegenden Fall erkennbar darum, die im Bescheid nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV bezifferte Forderung rechtmäßig als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) beanspruchen zu können. Dem entspricht das finanzielle Interesse des Klägers, die Insolvenzmasse von der streitigen Beitragsschuld zu entlasten. Dieses Interesse ist jedoch nicht mit der im Bescheid festgesetzten Beitragsnachforderung identisch, sondern mit dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Beitragsforderung zu erwarten (§ 182 InsO) und daher auch maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts ist (vgl. hierzu bereits eingehend Senatsbeschl. v. 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B - juris Rn. 10).
Steht der Wert, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist - wie vorliegend - nicht hinreichend fest, kann der Auffangstreitwert anzusetzen sein (vgl. FG Köln Beschl. v. 17.08.2016 - 10 Ko 781/16 - juris Rn. 7). Dieser beläuft sich auf 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG).
Von dieser Möglichkeit ist auch vorliegend Gebrauch zu machen, nachdem der Kläger versichert hat, dass die zu erwartende Quote noch nicht beziffert werden kann, aber in jedem Fall einen Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).